DEFO am FB Jura - Vorlesungskommentierung - WS 01/02 Home
 
Wahlfachgruppe VII   WS 01 / 02


Black - Introduction to Anglo-American Legal Method   (09 138 V)   - Fr 10-12 h - R. 3306

Ich glaube, es wird sich niemand finden, der die Voraussetzungen erfüllt, diese Veranstaltung zu besuchen. Er oder sie müsste adäquate Rechtsenglischkenntnisse haben. Hier stellt sich mir die Frage, wo er oder sie diese Kenntnisse denn sammeln soll. Die Veranstaltungen von Mister Black sind die absolute Katastrophe, denn er liest die meiste Zeit aus seinen tollen Skripten ab und kann es sich nicht verkneifen, auch noch seine eigenen Werke zu loben. Ich lernte in der Einführungsveranstaltung des Zyklus´ rein gar nichts. Die Abschlussklausur verlief im multiple-choice-Verfahren und war insgesamt ein purer Witz. Die Veranstaltung eignet sich daher wohl nur für diejenigen, die bereits im letzten Semester Freude daran hatten, welcher Art auch immer.


Mitzkait - Rechtsvergleichung I   (09 130 AG)   - Di 16-18 h - R. 2213

Auch diese Veranstaltung wird nicht wie gewohnt von Prof. Grothe gehalten. Statt dessen bietet seine Wissenschaftliche Mitarbeiterin Frau Anika Mitzkait eine Arbeitsgemeinschaft zur Rechtsvergleichung an. Bei der Rechtsvergleichung geht es darum, die Lösungen, die die verschiedenen Rechtsordnungen (vor allem der deutsche Rechtskreis, der romanische - vor allem Frankreichs code civil, sowie der anglo-amerikanische Rechtskreis) für bestimmte Fälle bieten, zu vergleichen, Gemeinsamkeiten zu erkennen und Unterschiede herauszuarbeiten. Dabei wird dann zum Beispiel auch klar, wieso es darauf ankommt, ob zum Beispiel die Angehörigen von Opfern des Concorde-Unglücks ihre Schadensersatzansprüche in Deutschland, in Frankreich oder in den USA geltend machen (wie wir alle ja wissen, bekommt man in Deutschland meist wenig bis gar keinen Schadenersatz in Fällen, in denen einem in Amerika Millionensummen zugesprochen werden).

Auch rechtsgeschichtlich wird es interessant werden, da die kontinentaleuropäischen Gesetzbücher die Entwicklung des Deliktsrechts komplett verschlafen haben. Die komplexen Fälle, die die industrielle und später die postindustrielle Revolution brachten, wurden durch veränderte Gesetzesauslegungen lösbar (Wir kennen ja alle die geistigen Verrenkungen, die zu c.i.c., pFV, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Drittschadensliquidation, allg. Persönlichkeitsrecht und Recht am eing. und ausg. Gewerbebetrieb führten - in Frankreich werden diese Probleme unter anderem durch eine weite Auslegung der Generalklausel des Art. 1382 cc gelöst.) Als Literatur bietet sich "Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung" an - allerdings ist das Lehrbuch keine leichte Kost.


Scholz - Internationales Privatrecht   (09 131 V)   - Di 18-20 h - R. 2213

Eine ungewohnte Situation für die Studenten der WFG VII: Prof. Grothe hat ein Forschungssemester eingelegt und hält daher keine Vorlesung. Die Einführung in das IPR hat deshalb RiAG Dr. Scholz übernommen, der allerdings kein Unbekannter ist - eifrige Studenten kennen ihn bereits aus verschiedenen Vorlesungen zum islamischen Recht. Im letzten Semester bot er eine Projektgruppe zum Thema "Das islamische Recht im deutschen IPR" an.

Für die Neulinge in der WFG VII sei hier noch kurz etwas zum Inhalt der Veranstaltung gesagt: Das IPR ist im Grunde genommen kein internationales Recht. Es handelt sich beim (deutschen) IPR um deutsche Rechtssätze, die dem Richter Antwort auf die Frage geben, nach welchen Rechtsregeln er einen Fall mit Auslandsbezug beurteilen muß. Das "internationale" am IPR ist also der Sachverhalt. Inzwischen sind allerdings weite Bereiche des IPR (bei uns vor allem im EGBGB geregelt) international (vor allem europäisch) vereinheitlicht. In der Vorlesung IPR I (wie immer im Wintersemester) geht es um allgemeine (vor die Klammer gezogene) Fragen. Begrifflichkeiten wie Anknüpfungspunkt und -gegenstand, die Technik der Verweisung, Gesamt- und Sachnormverweisung, Rück- und Weiterverweisung, Korrektur durch den Ordre Public, das Problem der Qualifikation (sicherlich erklärt am Beispiel des Tennessee-Wechsel-Falls, bei dem sich das Reichsgericht unsterblich blamiert hat), Einzelstatut, Gesamtstatut und Statutenwechsel und die Anknüpfung von Vorfragen sind die wichtigsten Themen.

Nach Auskunft des Dozenten wird auch das Internationale Zivilverfahrensrecht nicht zu kurz kommen und es wird auch in die Fallbearbeitung (die sich von der gewohnten Bearbeitung zivilrechtlicher Fälle doch stark unterscheidet) eingeführt.

Literatur gibt es zum IPR reichlich, empfehlenswert sind vor allem "Junker, Internationales Privatrecht" und "Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht", letzteres ist sehr umfangreich, aber sehr gut lesbar. Unverzichtbar ist das Lehrbuch zum Internationalen Zivilverfahrensrecht von Schack.


Nautré - Ausgewählte Fragen zum französischen Verfassungsrecht   (09 132 C)   - siehe Aushang zu Semesterbeginn - .

Eigentlich sollte man sich an diesem Fachbereich glücklich schätzen, Themen der vorliegenden Art personell besetzen und eine gewisse Fächervielfalt bieten zu können. Fremdsprachlich gesehen und im Hinblick auf die Rechtssysteme anderer Länder ist das Angebot des Fachbereichs ja seit jeher eher dünn besetzt. Die Angebote von Frau Dr. Nautré versuchen hier seit Jahren, den Interessierten Einblick in das Französische System zu geben. Im Colloquium soll es um das Französische Verfassungsrecht gehen. Die geltende Verfassung der la grande nation ist vom Oktober 1958, manche Vorschrift wird heute aber in einem anderen Licht gesehen als damals. Zur Unterstützung der Diskussion sollen im Colloquium Entscheidungen des Verwaltungsrates und des Verfassungsrates verteilt werden, in übersetzter Form, so dass auch Einsteiger hier keine Schwierigkeiten haben werden.

Eventuell wird es auch eine Veranstaltung zum Französischen Deliktsrecht sowie eine Einführung in die Französische Rechtssprache geben. Dazu seht Euch bitte die entsprechenden Aushänge an.





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