DEFO am FB Jura - Vorlesungskommentierung - WS 00/01 | ![]() |
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Also, wenn ich mir die sonstigen Kommentare zu "Eisi" anschaue, erstarre ich in Ehrfurcht vor dem, was von deren Autorin an Persönlichkeit des "Meisters" dem unbedarften Leser nahegebracht wird. Liebste Barbara (Name von der Redaktion geändert), ich verneige mich demütig. Mir, die ich weder Eisenberg kenne, noch jemals auch nur eine Stunde Kriminologie belegt habe, bleibt da nur, zu zitieren: Eisi vermittelt im Rahmen dieser (Kriminologie I und II, Strafvollzug und Jugendstrafrecht) vier Veranstaltungen nämlich so gut wie alles, was Euch im Examen begegnen kann. Der Haken ist jedoch, daß er dies nicht eben besonders didaktisch frisch und anregend tut, sondern auf seine ganz spezielle Art. Diese ganz spezielle Art besteht darin, Kopien aus DEM BUCH (Eisenberg, Kriminologie - 8 cm dick und ziemlich umfassend) vor sich liegen zu haben, anhand derer er "nacherzählt" und das Ganze durch - für Otto-Normal-Student, der mit Eisi (noch) nicht vertraut ist, unverständliche - Fragen ans Volk "aufzulockern". Wenn man dann endlich begriffen hat, daß diese Fragen in kompliziertem Gewand meist tatsächlich auf die sich aufdrängende einfache Antwort, die man ob ihrer Einfachheit verworfen hatte, hinzielte und sich ebenfalls sekündlich bewußt macht, daß dieser Mann mit einiger Wahrscheinlichkeit mindestens eine Examensklausur stellen und einem auch in der mündlichen Prüfung tief in die Augen blicken wird, dann sollte man doch durchhalten und jeder Sitzung beiwohnen. So. Mehr gibt es wohl zur Kriminologie hier nicht zu sagen.
Die Praxis des Jugendstrafrechts hat in der breiten Öffentlichkeit im Moment nicht den besten Ruf. Die gesetzliche Prämisse, bei Heranwachsenden neben der Strafe der Erziehung einen gewichtigen Stellenwert beizumessen, kommt nicht gut an, wenn die Volksseele kocht. Es hat sich in letzter Zeit der Eindruck verfestigt, auch bei schweren Straftaten von Jugendlichen würden allenfalls drei Wochen Rolltreppenverbot verhängt. Welche Besonderheiten bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht bestehen und wie das Verfahren nach dem JGG abläuft, ist Gegenstand dieser Vorlesung. Unter anderem werden die Besonderheiten des Vorverfahrens, des Hauptverfahrens und der Rechtsmittel erörtert und das Verhältnis von Jugendstaatsanwaltschaft, Jugendgericht und Jugendgerichtshilfe besprochen. Eisenberg schmeißt in diesem Semester die Wahlfachgruppe allein. Sein pädagogisches Konzept erschließt sich dem geneigten Hörer allerdings erst dann, wenn er fleißig begleitend die Bücher des Dozenten durcharbeitet. Der Versuchung, den Stoff gleich in der Bibliothek durchzuziehen, sollte man aus einem Grund widerstehen: Man kann dem MEISTER im Examen begegnen. Die Wahrscheinlichkeit ist bei den Zahlenverhältnissen in dieser WFG nicht gering. Insofern sollte man sich mit seinen Eigenarten frühzeitig vertraut machen.
Wer sich der WfG VIII annimmt, schaut meist über den klassischen juristischen Tellerrand hinaus. Mäandert sich doch die Kriminologie irgendwie durch Rechtswissenschaft, Soziologie, Psychologie etc.. Dieses Seminar führt die anspruchsvollen Inhalte denn auch fort. Ausgetretene Pfade finden sich nicht unbedingt bei den Seminarthemen wieder. Zum Trost: Die entsprechende Note läßt sich erarbeiten. Aber auch auf die Form wird hier geachtet. Der Vortrag des Seminarteilnehmers findet nämlich ungehindert den Gang in des Dozenten Ohr. Soll heißen, eine Vorkorrektur findet nicht statt, der Dozent ließt das Referat nicht vor dem Vortrag. Ob es auch Gehör findet, ist dann eine ganz andere Sache. Voraussetzung sind demgemäß Vorkenntnisse in den Bereichen Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug, vorzugsweise erworben unter Aufsicht oder zumindest in Regie des Lehrstuhls.
Der LtdRegDir. Lange-Lehngut ist seines Zeichens Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel und garantiert bereits in dieser Funktion den Praxisbezug der Projektgruppe. So steht natürlich ein Besuch in der JVA auf dem Programm. Aber auch die Themen der Projektgruppe selbst beschränken sich nicht auf die strikt rechtlichen Probleme des Strafvollzugsgesetzes. Das Thema Strafvollzug soll aus möglichst vielen Perspektiven beleuchtet werden. Für den Scheinerwerb ist das Halten eines Referates sowie die Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung erforderlich. Voraussetzungen für die Teilnahme sind nur Grundkenntnisse im Strafrecht. Da der Schein wahlweise als Wahlfach- oder als außerrechtlicher Schein vergeben wird, empfiehlt sich die PG wohl auch für nicht ganz so fortgeschrittene Semester. Für Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht garantiert werden. Die Daten geben regelmäßig den Stand vorm Beginn des Semesters wieder. Die Benutzung der Daten geschieht auf eigene Gefahr. |
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