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Weiße Westen und Schwarze Kassen - Parteienfinanzierung im Brennpunkt


Geschichte

Das Thema beherrscht nicht erst seit nunmehr fast einem Jahr die Schlagzeilen. Die Querelen um die gerechte und rechtsstaatlich unbedenkliche Finanzierung der Parteien sind so alt wie die Bundesrepublik. Wie sollen die Parteien hinreichend Geld bekommen, ohne dass sie käuflich werden, die kleinen Parteien auf der Strecke bleiben oder der Steuerzahler die ganze Zeche zahlt? Eine abschließende Antwort scheint noch immer nicht gegeben zu sein. Zunächst ist die Finanzierung der Parteien Sache ihrer Mitglieder - so sollte man meinen: Aber deren Beiträge reichen schon lange nicht mehr, um die zahlreichen Ausgaben der Parteien zu decken. Bei der SPD machten die Beiträge 1997 nur noch 56 Prozent der Einnahmen aus, bei der FDP gar nur 25 Prozent.

Ein Teil dieser Lücke wird durch staatliche Beihilfen geschlossen: Das neue Parteiengesetz von 1994 sieht Unterstützungsleistungen vor, deren Höhe sich an ihren Wahlerfolgen, ihren Mitgliedsbeiträgen und Spendenaufkommen orientiert. Auf Grund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1992 wurden zwei Obergrenzen eingezogen: Die Beihilfen dürfen die selbst erwirtschafteten Mittel nicht übersteigen und zusammengenommen nicht mehr als (ursprünglich) 230 Millionen DM betragen. So soll gewährleistet werden, dass die Parteien in der Gesellschaft verwurzelt bleiben, anstatt sich zu staatlich finanzierten öffentlichen Anstalten zu entwickeln. Im Frühjahr des vergangenen Jahres befanden die Parteien allerdings auf Grund der Empfehlung einer unabhängigen Sachverständigenkommission, daß die absolute Obergrenze nicht mehr ausreichte und hoben sie auf 245 Millionen DM an. Das Defizit, das trotz der Mitgliedsbeiträge und der staatlichen Beihilfen bleibt, muss aus Spenden von Unternehmen und Privatpersonen gedeckt werden. Nicht jede Partei verfügt jedoch über eine spendenfreudige Anhängerschaft: Die SPD bezog 1997 8,2 Prozent, die CDU 15,4 und die FDP nicht weniger als 34,5 Prozent ihrer Einnahmen aus Spenden. Problematisch ist auch, dass Spenden grundsätzlich die Steuer mindern - so kommen am Ende die Steuerzahler in ihrer Gesamtheit für die Großzügigkeit des individuellen Spenders auf. Als der Gesetzgeber 1954 die Abzugsfähigkeit von bis zu zehn Prozent jeder Parteispende einführte, schlug ihm 1958 zum ersten Mal das Bundesverfassungsgericht auf die Finger: Um der Gleichheit der Parteien und ihrer Anhänger willen wurde die Abzugsfähigkeit wieder abgeschafft. 1967 wurde sie wieder eingeführt und 1980 und 1984 - flankiert von einem Chancenausgleich für die benachteiligten Parteien stufenweise ausgeweitet, bis das Bundesverfassungsgericht 1986 erneut ein Machtwort sprach. Heute können Parteispenden bis zu 1500 DM (bei Ehegatten 3000 DM) zu 50 Prozent direkt von der Steuerschuld und der jeweils selbe Betrag noch einmal vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden (somit unter Berücksichtigung der individuellen Progression).

Anfang der 80er Jahre erschütterte die erste Parteispendenaffäre die Republik: U.a. der Flick-Konzern hatte der CDU verdeckt Millionenbeträge zukommen lassen. Um die Spenden ungehindert steuerlich absetzen zu können, wurden die Zuwendungen als Betriebsausgaben getarnt. Zum "Waschen" von Geld wurden außerdem parteinahe Vereinigungen gegründet. Auch der FDP und der SPD wurden später ähnliche Praktiken nachgewiesen. Der FDP-Wirtschaftsminister Lambsdorff musste zurücktreten und wurde 1987 wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt.


Die Schwarzen Konten der CDU

Die Schwarzen Konten der CDU, die noch immer und tagtäglich größer zu werden scheinen, sind ohne den ersten Parteispendenskandal nicht denkbar. Die bundesweite Empörung über die Verschleierung der Herkunft von Geldern, die mögliche Einflußnahme auf parlamentarische Verfahren durch anonyme Geldgeber und die Arbeit des Flick-Untersuchungsausschusses hatten Konsequenzen. Das Parteiengesetz wurde gründlich novelliert, der Abschnitt "Rechenschaftslegung" der Parteien deutlich erweitert und alljährlich werden detaillierte Berichte über die Parteifinanzen als Bundestagsdrucksache verteilt. Dem Unwesen parteinaher staatsbürgerlicher Vereinigungen wurde ein Ende bereitet. Dennoch, die zweite Parteispendenaffäre konnte sich über mehr als zehn Jahre entwickeln. Es bedurfte erst der Abwahl der alten Bundesregierung und des Bröckelns des "Systems Kohl", um die illegalen Kassen und Konten, die illegalen Spenden und die doppelten Buchführungssysteme an das Licht der Öffentlichkeit zu bringen.

Die Tatsachen (bzw. das, was wir davon kennen):

1. Der CDU-Landesverband Hesse hat mindestens 18 Millionen DM von Parteikonten in die Schweiz ausgelagert, dort angelegt und teilweise in das Kontensystem wieder eingespeist oder für Wahlkämpfe bzw. den Kauf einer neuen Landeszentrale verwendet.

2. Helmut Kohl veranlaßte die Einrichtung mindestens eines persönlichen Anderkontos (unabhängig von der Schatzmeisterei der CDU) und füllte dieses mit anonymen und nicht verbuchten Spenden im Umfang von mindestens 2,174 Millionen DM. Aus diesem Konto wurden einzelne Parteiverbände nach dem Gusto des Vorsitzenden bedacht - wiederum vorbei an der Haushaltsplanung und -kontrolle der Gesamtpartei.

3. Die CDU hat in mehreren Fällen in den letzten Jahren (u.a. vom Waffenhändler Schreiber) Zuwendungen erhalten, diese aber entweder nicht oder nur gestückelt in Beträgen von jeweils unter 20.000 DM verbucht und angezeigt.

4. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat vor der Bundestagswahl 1998 erhebliche Mittel an die CDU überwiesen. Selbst wenn diese Gelder aus freiwilligen Zahlungen der einzelnen Parlamentarier stammen sollten, wäre dieser Vorgang nicht unproblematisch.


Die juristischen Konsequenzen

1. Am 15. Februar 2000 stellte der Bundestagspräsident Wolfgang Thierse in seiner Eigenschaft als "mittelverwaltende Behörde für das Parteiengesetz" fest, daß die CDU 41,35 Millionen DM an die Bundestagsverwaltung zurückzuzahlen habe. Die Summe bezieht sich auf die im Rechenschaftsbericht 1998 ausgewiesenen Beitrags- und Spendeneinnahmen der CDU. Der bis spätestens zum 31. Dezember 1999 abzugebende Rechenschaftsbericht der CDU hat die 18 Millionen DM der hessischen CDU auf Schweizerischen Konten nicht ausgewiesen und war somit gemäß § 23 PartG zumindest unvollständig. Der Bundestagspräsident hat in Anwendung von § 23 Abs. 4 PartG sogar den Schluß gezogen, daß ein unvollständiger Rechenschaftsbericht im Sinne des Fünften Abschnitts der Parteiengesetzes kein Rechenschaftsbericht sei und somit kein zur Auszahlung staatlicher Mittel berechtigender bzw. verpflichtender Bericht vorliege. Zitat Thierse "Ich habe da keinerlei Ermessensspielraum.". Die CDU hat gegen diesen Rückzahlungsbescheid vor dem Berliner Verwaltungsgericht Klage eingereicht.

2. Am 19. Juli 2000 die erste wirkliche Strafzahlung. Die Bundestagsverwaltung teilte mit, daß die CDU - bedingt durch die illegalen Spenden in Höhe von 2,174 Millionen DM - erstens diese Spenden gemäß § 23 a Abs. 1 S. 2 PartG an das Bundestagspräsidium abzuführen hat und zweitens ihren Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des zweifachen der Spenden verliert. Somit wird die CDU weitere 6,522 Millionen DM verlieren. Gegen diesen Bescheid wird die CDU nicht vorgehen. Da Helmut Kohl die Spender auch nach mehreren Aufforderungen nicht benannt hat, bleiben die Spenden illegal.

3. Ob die Schreiber-Spenden weitere juristische und/oder finanzielle Folge für die CDU haben werden, ist derzeit noch nicht absehbar.

4. Gleiches gilt für die von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an die CDU überwiesenen Gelder. Möglichen strafrechtlichen Konsequenzen - somit außerhalb des Parteigesetzes - will ich mich in diesem Artikel nicht widmen.


Die Systematik des Parteiengesetzes

Das Parteiengesetz wurde letztmalig am 31. Januar 1994 geändert. In den §§ 18 ff. wird die staatliche Teil-Finanzierung der Parteien geregelt. § 19 regelt das Verfahren der Festsetzung der staatlichen Mittel, § 20 die Abschlagszahlungen, § 23 normiert die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung. In § 23a wird der Umgang mit rechtswidrig erlangten Spenden geregelt, die nachfolgenden Paragraphen klären Begrifflichkeiten. Die wichtigsten Regelungen sind auszugsweise abgedruckt.


§ 20 Abschlagszahlungen.


(1) 1 Den anspruchsberechtigten Parteien sind auf Antrag Abschlagszahlungen auf den vom Präsidenten des Deutschen Bundestages festzusetzenden Betrag zu gewähren.

2 Berechnungsgrundlage sind die im vorangegangenen Jahr für jede Partei festgesetzten Mittel.

3 Die Abschlagszahlungen sind zum 15. Februar, zum 15. Mai sowie zum 15. August zu zahlen; sie dürfen jeweils 25 vom Hundert der Gesamtsumme der für das Vorjahr für die jeweilige Partei festgesetzten Mittel nicht überschreiten.

4 Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß es zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen könnte, kann die Gewährung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(2) 1 Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bis zum 15. Tag des jeweiligen Vormonats zu stellen.

2 Danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.

3 Der Antrag kann für mehrere Abschläge des Jahres gleichzeitig gestellt werden.

(3) Die Abschlagszahlungen sind zurückzuzahlen, soweit sie den festgesetzten Betrag überschreiten oder ein Anspruch nicht entstanden ist.


§ 23 Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung.


(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die seiner Partei innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres in einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben.

(3) 1 Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnittes entspricht.

2 Das Ergebnis der Prüfung ist in den Bericht nach Absatz 5 aufzunehmen.

(4) 1 Der Präsident des Deutschen Bundestages darf staatliche Mittel für eine Partei nach den §§ 18 und 19 nicht festsetzen, solange ein den Vorschriften des Fünften Abschnitts entsprechender Rechenschaftsbericht nicht eingereicht worden ist.

2 Maßgeblich für Zahlungen nach § 18 ist jeweils der für das vorangegangene Jahr vorzulegende Rechenschaftsbericht, für Zahlungen nach § 20 jeweils der im vorangegangenen Jahr vorgelegte Rechenschaftsbericht.

3 Hat eine Partei diesen Rechenschaftsbericht bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres nicht eingereicht, verliert sie den Anspruch auf staatliche Mittel; die Festsetzungen und Zahlungen an die übrigen Parteien bleiben unverändert.


§ 23a Rechtswidrig erlangte Spenden.


(1) 1 Hat eine Partei Spenden rechtswidrig erlangt oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 2), so verliert sie den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages.

2 Die rechtswidrig angenommenen Spenden sind an das Präsidium des Deutschen Bundestages abzuführen.

(2) Als rechtswidrig erlangt gelten Spenden im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2, soweit sie entgegen der Vorschrift des § 25 Abs. 3 nicht unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weitergeleitet werden.

(3) Das Präsidium des Deutschen Bundestages leitet die innerhalb eines Kalenderjahres eingegangenen Mittel zu Beginn des nächsten Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen, kirchlichen, religiösen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

(4) Die Parteien sollen in die Satzungen Regelungen für den Fall aufnehmen, daß Maßnahmen nach Absatz 1 durch Landesverbände oder diesen nachgeordnete Gebietsverbände verursacht werden.


Schoß Thierse übers Ziel hinaus?

Die Entscheidung des Bundestagspräsidenten vom 15. Februar 2000 ist von der CDU vor dem Berliner Verwaltungsgericht angefochten worden. Die Aussichten auf Erfolg hängen insbesondere von der Frage der Interpretation des § 23 Abs. 4 S. 1 PartG ab. "Der Präsident des Deutschen Bundestages darf staatliche Mittel für eine Partei nach den §§ 18 und 19 nicht festsetzen, solange ein den Vorschriften des Fünften Abschnitts (Rechenschaftslegung) entsprechender Rechenschaftsbericht nicht eingereicht worden ist." Ist ein unvollständiger Rechenschaftsbericht kein Rechenschaftsbericht im Sinne des Parteiengesetzes?

Der Wortlaut des § 23 Abs. 4 läßt eine derartige - und so auch vom Bundestagspräsidenten erfolgte - Interpretation zu. Es gibt aber mehrere Indizien, die gegen eine solche Auslegung dieser Vorschrift sprechen:


1. Sinn und Zweck der Regelungen über die Rechenschaftslegung:


Dem Gesetzgeber kam es bei der entsprechenden Novelle vor allem darauf an, zu verhindern daß kleine, nicht im Bundestag vertretene Parteien an öffentliche Gelder ohne jegliche öffentliche Kontrolle gelangen. Die Bundes-CDU aber hat einen Rechenschaftsbericht eingereicht, den sie für korrekt hielt und bis zur Enthüllung auch für korrekt halten mußte. Einerseits hat der Bundesschatzmeister Wissmann für die Richtigkeit des gesamten Rechenschaftsberichts unterschrieben. Andererseits hat gerade das vorsätzliche Verschleiern durch Mitglieder des hessischen Landesverbandes es der Bundes-CDU verunmöglicht, bei möglichen Prüfungen gemäß der Bundesfinanzordnung der CDU auf die schwarzen Konten zu stoßen.


2. Die Regelung des § 22 PartG:


"Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen." Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, daß die Landesverbände trotz voller Kassen der Bundesparteien nicht ausbluten. Diese Vorschrift kann es aber auch nahelegen, daß Verstöße gegen das Parteiengesetz, die nachweisbar einem Landesverband zuzuordnen sind, dann auch nur diesen Landesverband belasten dürfen. Die nunmehr nicht erfolgende Auszahlung von mehr als 41 Mio. DM aus Mitteln der staatlichen Parteienfinanzierung stellt aber den Ausfall von ca. einem Drittel der Finanzmittel der gesamten Partei für ein Jahr dar. Die Mindereinnahmen können also nicht nur durch den hessischen Landesverband ausgeglichen werden.


3. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit:


Thierse sagte während der Pressekonferenz am 15. Februar 2000 nicht nur, daß er keinerlei Ermessensspielraum habe, sondern auf Nachfragen eines Journalisten auch, daß dies bei 1.000 oder 10.000 Mark statt 18 Millionen DM natürlich anders ausgesehen hätte. Da bewegt sich unser Bundestagspräsident möglicherweise auf sehr dünnem Eis! Wie wäre es beispielsweise, das nicht bekanntgegebene Vermögen ins Verhältnis zum Gesamtvermögen der CDU zu stellen und aufgrund dieser Äquivalenz die Entscheidung zu treffen. Außerdem fließt das Vermögen selbst nicht in die Berechnung der staatlichen Parteienfinanzierung ein.


4. Die Entscheidung des BVerwG zur F.D.P. im Haushaltsjahr 1996:


Erst nach der Entscheidung des Bundestagspräsidenten im Februar entschied das Bundesverwaltungsgericht, daß der F.D.P. trotz Nichtvorliegens eines Antrags staatliche Parteienfinanzierung in 1996 die ausgezahlten Gelder behalten darf. Die F.D.P. hatte lediglich Anträge auf Abschlagzahlungen gemäß § 20 Abs. 2 PartG gestellt, den Antrag auf Festsetzung gemäß § 19 Abs. 1 PartG aber vergessen. Auch in diesem Fall war der Wortlaut des Parteiengesetzes eindeutig - und dennoch: Die Anträge auf Abschlagzahlungen wurden in den Willen auf Erhalt der Gelder auch endgültig umgedeutet. Der Grund hierfür kann meiner Meinung nach nur im Erhalt der tatsächlichen Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb miteinander gesehen werden. Da aber die Nichtgewährung der ca. 41 Mio. DM die Chancen der CDU in den nächsten Jahren sehr erheblich schmälern würde, liegt ein Lösen vom Wortlaut zur Lösung auch dieses Rechtsstreits sehr nahe.


Fazit - und die anderen Parteien?

Die Frage nach der juristischen Haltbarkeit der Entscheidung des Bundestagspräsidenten vom 15. Februar 2000 soll aber zwei Hauptaspekte keinesfalls verdecken.

Erstens bleibt der Parteispendenskandal ein Skandal - dies ohne jegliche Abstriche. Wer derart die Öffentlichkeit und auch die eigene Partei hintergeht, hat der Demokratie und gerade auch der Deutschen Einheit einen Bärendienst erwiesen.

Zweitens haben auch die anderen Parteien ihre Probleme mit dem Umgang mit öffentlichen Geldern: Das Land NRW (SPD-Regierung) finanzierte den Wahlkampf des SPD-Mitglieds Stolpe im 1990er Landtagswahlkampf in Brandenburg. Die Grünen-MdBs waren per Satzung verpflichtet, aus ihren Aufwandsentschädigungen monatlich 1.000 DM an die Partei abzuführen. Und die PDS stand dem in allem nicht nach, schließlich finanzierte man in Berlin aus Fraktionsgeldern einen PDS-Mitarbeiter, der aber keineswegs für die Fraktion arbeitete. Und von der F.D.P. ist zumindest aktuell nichts bekannt.

Ein Treppenwitz der Geschichte der Parteienfinanzierung dürfte es werden, daß Helmut Kohls als Wiedergutmachung gesammelte 8 Millionen DM der CDU über diese Mittel hinaus noch weitere 4 Millionen DM im Jahr 2001 einbringen werden. Schließlich beteiligt sich der Staat mit 50 Pfennig an jeder eingebrachten Parteispendenmark. Da der Altkanzler diesmal keinen Parteispender vergaß oder verschwieg, gibt es mit der Legalität der Spenden auch kein Problem! Warum nicht gleich so?!

Andreas Schulz (selbst Schatzmeister eines Partei-Ortsverbandes)

(erschienen im DEFO-Info Nr. 42 vom WS 2000)



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