Der vielfach geführte Streit um den Rundfunkbegriff ist nur Platzhalter für eine Diskussion, an der langfristig weder Medien- noch Telekommunikationsrecht, -wirtschaft und -politik vorbeikommen werden, eine Debatte um ein einheitliches Kommunikationsrecht. Die Trennung der beiden Sphären - mit der bisher klare Zuständigkeiten für Infrastruktur einerseits und darauf aufsetzende Medien andererseits verknüpft waren - wandelt sich mit steigender Interdependenz immer mehr von einer Problemlösung zum Problem.
Hinter dem Streit um den Rundfunkbegriff steht die Absicht, eine Regulierungsform zu retten, die von Ab- und Auflösung bedroht ist: die Medienaufsicht als Wertentscheidung, mit der knappe Ressourcen nicht durch wirtschaftlich-monetäre, sondern durch (letztlich hoheitlich verfaßte) gesellschaftlich-politische Allokationsverfahren und nach inhaltlichen Kriterien in direkter, rechtlich vermittelter Form vergeben werden. Es sind Marktkräfte, die den technischen Wandel vorantreiben und damit die heutigen Allokationsverfahren unter Druck setzen. Im politischen System wird dieser Wandel - in einer Art Fehlwahrnehmung - häufig als Deregulierungsdruck gesehen; aus systemtheoretischer Perspektive bietet es sich jedoch an, ihn vielmehr als (Re-)Regulierungsdruck zu verstehen, der darauf drängt, die medienrechtliche Steuerung von verhältnismäßig einfachen, hoheitlich-administrativen auf eher komplexe, regulativ-legislative Formen umzustellen. Die Kommunikationspolitik müßte sich dazu die Selbststeuerungskapazitäten des wirtschaftlichen Systems dienstbar machen und die Kommunikationswirtschaft mit einem regulativen Rahmen versehen, der mittels reflexivem Kommunikationsrecht zu bilden wäre.
Der Streit um den Rundfunkbegriff ist dabei nicht nur hinderlich, weil er Zeit kostet: Selbst wenn für jeden einzelnen Dienst, der auf digitalen Kommunikationsnetzen verbreitet werden kann, einzeln entschieden werden könnte, ob er zum Rundfunk zählt oder nicht, dann wäre noch nicht viel gewonnen, verheddert sich doch die Regulierung sofort in einem erneut ,,unauflöslichen Zuständigkeitsknäuel`` aus Medien- und Telekommunikationsrecht. Hubertus Gersdorf (1995b) hat dafür plädiert, die Frage des Begriffs von der Problematik der Rechtsfolgen zu trennen. Auf der Ebene der Rechtsfolgen seien Differenzierungen und ein System abgestufter Vielfaltssicherungen möglich.
Der Streit um den Rundfunkbegriff findet gegenwärtig in (mindestens) vier Arenen statt: