Der Streit um den Rundfunkbegriff wäre hinfällig, wenn damit
medienpolitisch nichts mehr gewonnen oder verloren werden könnte.
Wenn eine weitere Aufsplitterung der Kompetenzen von keinem der
Beteiligten gewüscht wird, bleibt als Alternative eine radikale
Vereinheitlichung. Von Hans Hege, Direktor der Medienanstalt
Berlin-Brandenburg (MABB), stammt der Vorschlag, Presse-, Rundfunk- und
online-Recht zum einheitlichen Medienrecht sowie Fernmelde- und
Rundfunkrecht zum einheitlichen Kommunikationsrecht zusammenzufassen.
Für Medien und Telekommunikation befürwortet Hege eine
einheitliche Regulierungsinstanz nach dem US-Vorbild der Federal
Communications Commission (FCC).
Peter Glotz und Uwe Thomas fordern, die Kommunikations-Regulierung per
Verfassungsänderung als Gemeinschaftsaufgabe von Bund und
Ländern festzuschreiben und die Länder an der
Telekommunikations-Regulierungsbehörde des Bundes zu
beteiligen. Die
Landesmedienanstalten der Länder sollen im Gegenzug (,,soweit sie
überhaupt erforderlich sind``) auf die herkömmliche Art von
Rundfunk beschränkt werden. Dieter Stammler spricht sich dagegen aus,
die ,,weite Übergangszone`` zwischen Rundfunk auf der einen und
Textabrufdiensten auf der anderen Seite künstlich zu
zerreißen
.
In den laufenden Neuregulierungsverfahren scheint es dagegen wenig Neigung zu geben, solche Vorschläge aufzunehmen. Im Gegenteil: Bund und Länder bewachen eifersüchtig ihre jeweiligen Kompetenzen. Die beiden Regulierungstraditionen, die post-administrative der Telekommunikation und die ideell-gesamtgesellschaftlich gebundene der Medienaufsicht, laufen sprachlos und unverbunden nebeneinander her. Zwar betont Minister Rüttgers, Bund und Länder müßten sich um ein ,,gemeinsames Verständnis von Multimedia`` bemühen, gleichzeitig reklamiert er jedoch die alleinige Regelungskompetenz. Umgekehrt wollen die Länder an der Trennung von Bundes- und Landeskompetenzen festhalten.