next up previous contents
Next: Differenzierung des Rundfunkbegriffs und Up: Streit um den Rundfunkbegriff Previous: Negativliste der Länder

Bund-Länder-Kooperation

Der Streit um den Rundfunkbegriff wäre hinfällig, wenn damit medienpolitisch nichts mehr gewonnen oder verloren werden könnte. Wenn eine weitere Aufsplitterung der Kompetenzen von keinem der Beteiligten gewüscht wird, bleibt als Alternative eine radikale Vereinheitlichung. Von Hans Hege, Direktor der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB), stammt der Vorschlag, Presse-, Rundfunk- und online-Recht zum einheitlichen Medienrecht sowie Fernmelde- und Rundfunkrecht zum einheitlichen Kommunikationsrecht zusammenzufassen. Für Medien und Telekommunikation befürwortet Hege eine einheitliche Regulierungsinstanz nach dem US-Vorbild der Federal Communications Commission (FCC)gif.

Peter Glotz und Uwe Thomas fordern, die Kommunikations-Regulierung per Verfassungsänderung als Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern festzuschreiben und die Länder an der Telekommunikations-Regulierungsbehörde des Bundes zu beteiligengif. Die Landesmedienanstalten der Länder sollen im Gegenzug (,,soweit sie überhaupt erforderlich sind``) auf die herkömmliche Art von Rundfunk beschränkt werden. Dieter Stammler spricht sich dagegen aus, die ,,weite Übergangszone`` zwischen Rundfunk auf der einen und Textabrufdiensten auf der anderen Seite künstlich zu zerreißengif.

In den laufenden Neuregulierungsverfahren scheint es dagegen wenig Neigung zu geben, solche Vorschläge aufzunehmen. Im Gegenteil: Bund und Länder bewachen eifersüchtig ihre jeweiligen Kompetenzen. Die beiden Regulierungstraditionen, die post-administrative der Telekommunikation und die ideell-gesamtgesellschaftlich gebundene der Medienaufsicht, laufen sprachlos und unverbunden nebeneinander her. Zwar betont Minister Rüttgers, Bund und Länder müßten sich um ein ,,gemeinsames Verständnis von Multimedia`` bemühen, gleichzeitig reklamiert er jedoch die alleinige Regelungskompetenz. Umgekehrt wollen die Länder an der Trennung von Bundes- und Landeskompetenzen festhalten.



Martin Recke
Fri May 17 20:40:57 MET DST 1996