Next: Bund-Länder-Kooperation
Up: Streit um den Rundfunkbegriff
Previous: Medienrechtsrahmengesetz des Bundes
Die Länder verwenden im Streit um den Rundfunkbegriff inzwischen ein
an (Medien-)Diensten orientiertes Konzept. Das ist eine gewisse
Abkehr von der bislang üblichen eher technischen Definition von
Rundfunk als ,,Veranstaltung und Verbreitung einer Darbietung in Wort,
Ton und Bild unter Benutzung elektrischer Schwingungen``, wie sie der
Rundfunkstaatsvertrag verwendet. Der Versuch, den Rundfunkbegriff zu
retten, zwingt sie dabei zu negativen Abgrenzungen.
- Nicht unter den Rundfunkbegriff fallen sollen Dienste, die
jeweils eine individuelle Leistung anbieten, ohne eine Darbietung zu
veranstalten und Dienste, die nicht an die Allgemeinheit gerichtet sind,
zum Beispiel elektronische Post, elektronische Verkaufskataloge,
Heim-Bankverkehr (Telebanking) und Telearbeit.
- Nicht in vollem Umfang den engeren rundfunkrechtlichen
Regelungen unterliegen sollen Dienste, soweit sie aufgrund ihrer
Ausgestaltung nur von geringem Einfluß auf die öffentliche
Meinungsbildung sind und deutlich hinter dem herkömmlichen Rundfunk
zurückbleiben, zum Beispiel Datendienste, Fernseh-Einkauf
(Teleshopping) und Telespiele.
Das zentrale Problem, durch das Rundfunkregulierung erschwert wird, die
wachsende Interdependenz zwischen Telekommunikation und Medien (vgl.
Kapitel 3.2), bleibt dabei jedoch außen vor.
Martin Recke
Fri May 17 20:40:57 MET DST 1996