DEUTSCHE GESETZEABFG |  § 18
 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

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§ 18 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage behandelt, lagert oder ablagert oder einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. entgegen § 4 Abs. 3 Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 zum Einsammeln, Befördern oder Entsorgen überläßt,

2a. entgegen § 5b Satz 1 keine Annahmestelle einrichtet oder seiner Hinweis- oder Nachweispflicht nicht nachkommt,

3. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ohne die erforderliche Planfeststellung oder Genehmigung eine Abfallentsorgungsanlage errichtet oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert,

4. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 5 zuwiderhandelt,

5. einer Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3 oder § 15 Abs. 1, zuwiderhandelt,

6. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 1, Nachweise über Art, Menge oder Entsorgung von Abfällen nicht erbringt, Nachweisbücher nicht führt oder der zuständigen Behörde nicht zur Prüfung vorlegt oder Belege nicht einbehält, aufbewahrt oder zur Prüfung vorlegt, obwohl die zuständige Behörde dies verlangt,

7. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 1, über Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 ein Nachweisbuch nicht führt oder Belege der zuständigen Behörde nicht zur Prüfung vorlegt,

8. entgegen § 11 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 1, das Betreten eines Grundstücks oder einer Wohnung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder nicht richtig erteilt, Abfallentsorgungsanlagen nicht zugänglich macht, Arbeitskräfte oder Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder eine angeordnete Prüfung nicht vornehmen läßt,

8a. entgegen § 11a Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 11a Abs. 2 einen Betriebsbeauftragten für Abfall nicht bestellt,

9. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Abfälle ohne Genehmigung gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen einsammelt oder befördert oder einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt,

10. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Abfälle ohne Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder einer mit einer Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

10a. als Fahrzeugführer entgegen § 13b die Warntafel nicht oder nicht vorschriftsmäßig anbringt,

11. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1, § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Satz 3, nach dieser Vorschrift auch in Verbindung mit § 15 Abs. 1, oder nach § 13 Abs. 5 Nr. 2, § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.