DEUTSCHE GESETZEABFG |  § 11
 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

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§ 11 Anzeigepflicht und Überwachung

(1) Die Entsorgung von Abfällen unterliegt der Überwachung durch die zuständige Behörde. Diese kann die Überwachung auch auf stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen und auf Grundstücke erstrecken, auf denen vor dem 11. Juni 1972 Abfälle angefallen sind, behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind, wenn dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann von Besitzern solcher Abfälle, die nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden, Nachweis über deren Art, Menge und Entsorgung sowie die Führung von Nachweisbüchern, das Einbehalten von Belegen und deren Aufbewahrung verlangen. Nachweisbücher und Belege sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Das Nähere über die Einrichtung, Führung und Vorlage der Nachweisbücher und das Einbehalten von Belegen sowie über die Aufbewahrungsfristen regelt der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung.

(3) Auch ohne besonderes Verlangen der zuständigen Behörde sind zur Führung eines Nachweisbuchs nach Absatz 2 und zur Vorlage der für die zuständige Behörde bestimmten Belege, jedoch beschränkt auf Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2, verpflichtet

1. der Betreiber einer Anlage, in der Abfälle dieser Art anfallen,

2. jeder, der Abfälle dieser Art einsammelt oder befördert, sowie

3. der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage.

Wer eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Im übrigen bleibt Absatz 2 unberührt. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Anlagen und die Form der Anzeige nach Satz 2. Die zuständige Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen einen nach Satz 1 Verpflichteten von der Führung eines Nachweisbuchs oder der Vorlage der Belege ganz oder für einzelne Abfallarten widerruflich freistellen, sofern dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. Sie soll bei freiwilliger oder durch Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebener Rücknahme bestimmter Erzeugnisse durch den Vertreiber die Verwendung anderer, geeigneter Nachweise zulassen.

(4) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Beauftragten der Überwachungsbehörde zu erteilen

1. Besitzer von Abfällen,

2. Entsorgungspflichtige,

3. Inhaber von Abfallentsorgungsanlagen, auch wenn diese stillgelegt sind,

4. frühere Inhaber von Abfallentsorgungsanlagen, auch wenn diese stillgelegt sind,

5. Eigentümer und Nutzungsberechtigte von in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Grundstücken,

6. frühere Eigentümer und Nutzungsberechtigte von in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Grundstücken.

Die in Satz 1 bezeichneten Auskunftspflichtigen haben von der zuständigen Behörde dazu beauftragten Personen zur Prüfung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Die Wohnräume der Auskunftspflichtigen dürfen zu diesen Zwecken betreten werden, soweit dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Soweit die Überwachungsbehörde prüft, ob in einer Anlage Abfälle anfallen, steht der Betreiber der Anlage dem Besitzer von Abfällen gleich. Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben ferner die Anlagen zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf ihre Kosten prüfen zu lassen.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.