Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen |
[ § 18 | § 19 ] § 18a Einziehung Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 9, 10 oder 11 begangen worden, so können Gegenstände, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder 2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. |