DEUTSCHE GESETZEABFG |  § 13
 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

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§ 13 Grenzüberschreitender Verkehr

(1) Wer Abfälle in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Sie darf nur erteilt werden, wenn

1. von der Beförderung, Behandlung, Lagerung oder Ablagerung der Abfälle keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist,

2. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der für die Beförderung der Abfälle verantwortlichen Personen ergeben,

wenn außerdem

3. beim Verbringen der Abfälle in den Geltungsbereich dieses Gesetzes

a) Abfallentsorgungspläne nach § 6 Abs. 1 oder 3 nicht entgegenstehen,

b) vom Antragsteller amtliche Erklärungen erbracht werden, daß die Entsorgung im Herkunftsstaat nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann; dies gilt nicht, wenn Abfallentsorgungspläne nach § 6 Abs. 1 oder 3 oder sonstige planerische Festlegungen der Länder unabhängig hiervon eine Entsorgung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorsehen,

4. beim Verbringen der Abfälle aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

a) keine geeigneten Abfallentsorgungsanlagen in dem Land zur Verfügung stehen, in dem die Abfälle angefallen sind, und die Nutzung von Abfallentsorgungsanlagen eines anderen Landes nicht möglich ist oder für den Entsorgungspflichtigen eine unbillige Härte darstellen würde; dies gilt nicht, wenn Abfallentsorgungspläne nach § 6 Abs. 1 oder 3 die Entsorgung von Abfällen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorsehen,

b) vom Antragsteller amtliche Erklärungen erbracht werden, daß die Abfälle im Empfängerstaat ordnungsgemäß entsorgt werden können und in den vom Transport berührten weiteren Staaten keine Bedenken gegen die Durchfuhr der Abfälle bestehen,

c) von der Entsorgung im Empfängerstaat keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu besorgen ist,

5. beim Verbringen der Abfälle durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes die in Nummer 4 Buchstabe b und c genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Sollen die Abfälle mit dem Ziel ihrer Entsorgung auf Hoher See in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Antragsteller die Erlaubnis nach Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 1977 zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBl. 1977 II S. 165), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. April 1980 (BGBl. II S. 606) geändert worden ist, vorlegt. In diesem Fall hat die zuständige Behörde lediglich die für die Beförderung erforderlichen Nebenbestimmungen festzulegen. Soll die Entsorgung auf Hoher See weder über einen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch durch ein Schiff erfolgen, das die Bundesflagge führt, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach Anhörung der für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden der anderen Länder festgestellt hat, daß eine Entsorgung an Land im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des in Satz 1 genannten Gesetzes nicht möglich ist und der Antragsteller eine Erlaubnis des Empfängerstaats nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Abkommen vorlegt. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn die Entsorgung auf See von einem Staat aus erfolgen soll, der den in Satz 1 genannten Abkommen nicht beigetreten ist.

(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist bei einer Verbringung nach Absatz 1 Nr. 3 die Behörde des Landes, in dem die Abfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen, bei einer Verbringung nach Absatz 1 Nr. 4 oder 5 oder Absatz 2 die Behörde des Landes, in dem die Beförderung der Abfälle beginnt. Die obersten Landesbehörden der Länder, durch deren Gebiet Abfälle verbracht werden sollen, erhalten durch die Genehmigungsbehörden vor Beginn der Beförderung jeweils eine Ausfertigung der nach Absatz 1 erteilten Genehmigung.

(4) Die zuständige Behörde kann Proben der beförderten Abfälle entnehmen und untersuchen. Hierfür und für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostenschuldner ist der Antragsteller, bei der Entnahme und Untersuchung von Proben daneben auch der Beförderer.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1. die Antragsunterlagen, die Form des Antrags und der Genehmigung,

2. die Beförderung, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist,

3. die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände im einzelnen, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung; die Gebühr beträgt mindestens hundert Deutsche Mark; sie darf im Einzelfall zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen; die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, über die Abfälle in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden können.