DEUTSCHE GESETZEABFG |  § 5A
 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

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§ 5a Altöle

(1) Auf Altöle finden die Vorschriften dieses Gesetzes auch Anwendung, wenn sie keine Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 sind. Altöle sind gebrauchte halbflüssige oder flüssige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemische.

(2) Soweit Altöle der Verwertung in hierfür genehmigten Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugeführt werden, finden nur die §§ 11, 11a bis 11f, 12 und § 14 Abs. 1 Anwendung. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum 1. November 1987

1. die nach Ausgangsprodukt und Anfallstelle für eine Aufarbeitung geeigneten Altölarten und den darin zulässigen Anteil an einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen, die eine Aufarbeitung erschweren oder sich in Produkten der Aufarbeitung anreichern können,

2. die Entnahme von Proben, den Verbleib und die Aufbewahrung von Rückstellungsproben und die hierfür anzuwendenden Verfahren,

3. die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlichen Analysenverfahren.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist

1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,

2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.