DEUTSCHE GESETZEABFG |  § 10
 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

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§ 10 Stillegung

(1) Der Inhaber einer ortsfesten Abfallentsorgungsanlage hat ihre beabsichtigte Stillegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die zuständige Behörde soll den Inhaber verpflichten, auf seine Kosten das Gelände, das für die Abfallentsorgung verwandt worden ist, zu rekultivieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Inhaber von Anlagen, in denen Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 anfallen.