DEUTSCHE GESETZEABFG |  § 5B
 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

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§ 5b Informations- und Rücknahmepflicht

Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle an Endverbraucher abgibt, ist ab 1. Juli 1987 verpflichtet, auf den von ihm abgegebenen Gebinden, am Ort des Verkaufs oder in sonstiger geeigneter Weise auf die Pflicht zur geordneten Entsorgung gebrauchter Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle hinzuweisen sowie am Verkaufsort oder in dessen Nähe eine Annahmestelle für solche gebrauchten Öle einzurichten oder nachzuweisen. Die Annahmestelle muß gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen. Sie muß über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen. Art und Umfang der Hinweis-, Nachweis- und Annahmepflicht kann die Bundesregierung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 durch Rechtsverordnung bestimmen.