DEUTSCHE GESETZEABFG |  § 11A
 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

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§ 11a Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall

(1) Betreiber ortsfester Abfallentsorgungsanlagen haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen. Das gleiche gilt für Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 anfallen. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, deren Betreiber Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen haben.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Betreiber von Anlagen nach Absatz 1, für die die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den besonderen Schwierigkeiten bei der Entsorgung der Abfälle ergibt.