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Alles neu macht die Erprobungsklausel ?! (November 1998)

Der 1996 ins Berliner Hochschulgesetz eingefügte § 7a, besser bekannt unter der Bezeichnung Erprobungsklausel, hat den Berliner Hochschulen weitgehende, wenngleich auch zeitlich befristete, Möglichkeiten "zur Vereinfachung der Entscheidungsprozesse und Verbesserung der Wirtschaftlichkeit" eröffnet. Hiervon haben die Berliner Universitäten umfangreich und in verschiedentlicher Weise Gebrauch gemacht. Die Pläne unseres Präsidenten sind quer durch alle politischen Lager heftig diskutiert und dankenswerterweise letztendlich ohne die zunächst vorgesehene Alleinherrschaft des Präsidialamtes durch das Kuratorium abgesegnet worden.

Einiges hat sich aufgrund der Strukturreform in der universitären Landschaft der FU bereits verändert. Diverse Fachbereiche scheinen wie von der Bildfläche verschwunden bzw. firmieren zukünftig unter abstrusen Sammelbezeichnungen wie"Philosophie und Geisteswissenschaften", womit sich die Frage stellt, ob die Philosophie neuerdings keine Geisteswissenschaft mehr darstellt. Zahlreiche Bibliotheken werden zu großen Massenbibliotheken verschmelzen und was für die Studierenden von noch größerer Bedeutung ist: die derzeit uniweit noch 570 Professuren sollen bis zum Jahr 2003 auf ca. 370 zusammengestrichen werden. Auch in der Verwaltung der Haushaltsmittel sind durch die Haushaltsstrukturreform einige Veränderungen eingetreten. So dürfen die Fachbereiche zukünftig nahezu vollständig selbst entscheiden, wie sie die Ihnen im Globalhaushalt der Universität zugewiesenen Mittel verwenden.

Nunmehr sind die universitären Gremien an der Reihe. Die ersten Entwürfe, die den direkt gewählten Gremien im wesentlichen nur noch - in der Realität wirkungslose - Kontroll- und Initiativrechte zugestanden, sind glücklicherwiese gescheitert. Die den gesamtuniversitären Gremien insgesamt zustehenden Kompetenzen haben sich kaum verändert. Lediglich deren Verteilung weicht von der bisherigen Regelung ab.

Dem Kuratorium alter Form, das nach wie vor besteht, kommen keine ständigen Aufgaben mehr zu. Es ist lediglich berechtigt, vorzeitig den Abbruch der Erprobung zu beschließen. An seine Stelle tritt das neue Kuratorium, dem jeweils ein Vertreter der Statusgruppen (Professoren, Wissenschaftliche Mitarbeiter, Sonstige Mitarbeiter, Studierende), der Hochschulsenator und fünf Personen des öffentlichen Lebens, die nicht Mitglieder der FU, einer Regierung, Verwaltung oder des Abgeordnetenhauses sind, angehören. Von diesen erhofft man sich kompetente Beratung und ein nach außen hin sichtbares Renommee. Die Mitglieder des neuen Kuratoriums werden jedoch nicht wie die Mitglieder des bisherigen Kuratoriums durch die Statusgruppen direkt, sondern durch den Akademischen Senat gewählt.

Der Akademische Senat besteht in Zukunft fast unverändert. Fast unverändert, weil die Mitglieder des Akademischen Senates gleichzeitig auch Mitglieder des Erweiterten Akademischen Senates sind. Dieses quasi neu hinzugekommene Gremium übernimmt die Aufgaben des bisherigen Konzils, mit einer kleinen Veränderung am Rande: Auch die bis zu vier Vizepräsident/innen/en werden nunmehr auf vier Jahre und somit gemeinsam mit der/dem Präsidenten gewählt.

Auch in den Fachbereichen treten einige Veränderungen ein. Der Fachbereichsrat kann zur Berücksichtigung der neuen Fächervielfalt von derzeit 13 Mitglieder (7/2/2/2) auf derer 19 (10/3/3/3) vergrößert werden und die Fachbereiche werden zukünftig durch Dekanate geleitet, denen der/die Dekan/in, bis zu zwei Prodekane/innen und der/die Verwaltungsleiter/in angehören. Auch die Fachbereichsräte haben ihre Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte jedoch verteidigen können.

Fragt sich also abschließend, wie umfangreich sich die Umsetzung der Erprobungsklausel also auf das universitäre Leben auswirken wird. Strukturen und Kompetenzverteilungen sind zwar wichtig, das weitaus wesentlichere bleiben allerdings die konkret getroffenen Entscheidungen.

Lars Lehmann, Lammert Wijma

(erschienen im DEFO-Info-Update Nr. 38/1 vom WS 1998/99)



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