DEFO am FB Jura - Vorlesungskommentierung - WS 99/00 | |||||
Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler Argumentation beruhen. Wer könnte eine so freche Forderung stellen? Wird nicht, wie Esser feststellte, die Methode von der Rechtsfindung benutzt, um ihre Entscheidung zu begründen? Die erste Frage löst ein Blick in die Sammlung der Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE 34, 269 (287)). Das zweite Problem ist etwas komplexer und wird hoffentlich in der Vorlesung des Dozenten befriedigend gelöst oder vielleicht gibt es keine befriedigende Antwort. Zur Person Leenen ist hier nicht viel zu sagen. Ich hörte selbst, wie ein Kollege ihn als einen der besten Zivilisten am Fachbereich lobte, dieses Lob spricht für sich und läßt sich bestimmt auf die Methodenlehre übertragen. Seine Vorlesungen sind beliebt und man trifft sogar Examenskandidaten, die bestimmt wichtige Dinge zu lernen haben. Eine Veranstaltung des letzten Semesters schaffte sogar den Sprung in die Top Events. Ein Grund für Kritik gibt es natürlich immer. Methodenlehre hört sich sehr umfassend an, meistens bleiben die Grundrechtsdogmatik oder bestimmte Aspekte im Strafrecht außen vor. Vielleicht leistet diese Vorlesung, natürlich nur einen kleinen Aspekt erfassend, auch hier vorbildliches. Worum geht es in der Vorlesung? Um die Methodenlehre! Es werden bestimmt die Auslegungsmethoden lang und breit behandelt und die Gewichtung der so gewonnenen Argumente. Geht der Sinn und Zweck des Gesetzes wirklich über jedes Argument hinweg? Die Subsumtion verdient auch im dritten Semester noch eine genauere Betrachtung. Gibt es wirklich dieses logische Schlußsystem? Warum aber erst im dritten Semester? Hier liegt das Problem des hermeneutischen Zirkels begraben. Was tun um hineinzukommen? Vorher ist es sehr schwer die Problematik der erörterten Beispiele zu verstehen. Aber eigentlich ist es schon zu spät nach drei Hausarbeiten juristische Argumentation unter die Lupe zu nehmen oder vielleicht doch der richtige Zeitpunkt. Ich hätte mir eine Einführung in juristische Arbeitsweisen schon im ersten oder zweiten Semester gewünscht. Es besteht die Möglichkeit den Grundlagenschein nach einer Abschlußklausur zu erwerben. Buchempfehlung gibt es im Skript!, welches am Anfang der Vorlesung ausgeteilt wird. Für die ersten Schritte sei Larenz /Canaris Methoden der Rechtswissenschaft empfohlen und besonders Mutige können einen Blick in Alexys Theorie der juristischen Argumentation werfen.
Eine Vorlesung, oder doch etwa ein Seminar, der Kommentator wundert sich. Ein Seminarschein über Kirchenrecht? Wie außergewöhnlich und selten. Mitnichten, bereits im Info WS 1986/1987 steht geschrieben: "Jene, die ein über die passive Rolle des Zuhörers hinausgehendes Interesse z: B. an staatlichem Rechtsschutz im kirchlichen Bereich oder an ausländischen Modellen der Beziehungen von Staat und Kirche haben, können in dieser Vorlesung ... den Seminarschein erwerben". Also nichts Neues im Kirchenrecht, nur daß hier bei Interesse ohne vorhergehende Anmeldung ein Seminarschein erschlagen, pardon erworben werden kann. Über die genauen Themen läßt sich nicht wirklich etwas herauskriegen, im Info WS 1983/1984 wußten wir immerhin "es wird das Verhältnis Religion, Staat und Kirche in Deutschland seit 1918 behandelt. Fragen wie etwa Besteuerungsrecht, staatlicher Rechtsschutz im kirchlichen Bereich und Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die Kirchen - auch im Vergleich zum Ausland - werden aufgeworfen". Über den Dozenten ist in all den Jahren wenig geschrieben worden, ein Orchideenfach hat es eben nicht leicht. Umgänglich soll er sein und er soll den Stoff zügig durchgehen. Hier also die Aufforderung, diese Veranstaltung zu besuchen und jahrzehntelange Unwissenheit zu beseitigen sowie eine aktuelle Kommentierung für das nächste DEFO-INFO zu schreiben! Für Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht garantiert werden. Die Daten geben regelmäßig den Stand vorm Beginn des Semesters wieder. Die Benutzung der Daten geschieht auf eigene Gefahr. |
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