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Der Fachschaftsrat Jura zwischen Recht und Politik, zugleich eine Besprechung des Beschlusses des VG Berlin vom 26.2.1999 -VG 2 A 66.98- (April 1999)

Dieser hier zur Besprechung vorliegende Beschluß des Verwaltungsgerichts, der hochschulrechtlich in Berlin von erheblicher Bedeutung ist, ist zwischen den anderen Schlagzeilen, die der Allgemeine Studentenausschuß der Freien Universität Berlin zur Zeit produziert (Urabstimmung zum Semesterticket - eine Mehrheit hat sich trotz der Bemühungen des AStA, dies zu verhindern, für die Einführung eines Semestertickets ausgesprochen, die tatsächliche Einführung scheiterte nur am Quorum; zuletzt die zweite Geldstrafe, dieses Mal 10.000,--DM, die der AStA wegen Überschreitung seines hochschulpolitischen Mandats zahlen muß...), fast untergegangen. Um so mehr erscheint er hier einer Erörterung wert.

Die im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Entscheidung stellt den vorläufigen Endpunkt eines bereits seit mehreren Jahren bestehenden Streits zwischen der linken, den AStA tragenden Mehrheit im Studentenparlament sowie dem AStA einerseits, und den Fachschaftsräten, insbesondere dem Fachschaftsrat Rechtswissenschaft andererseits dar. Zum besseren Verständnis soll zunächst kurz auf den Hintergrund dieses Streits eingegangen werden.


Vorgeschichte

In der Satzung der Studentenschaft der FU ist bereits seit einigen Jahren von der im Berliner Hochschulgesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, die als rechtsfähige Teilkörperschaft der FU anerkannte Studentenschaft, in Fachschaften zu untergliedern und Fachschaftsräte vorzusehen. Die linke Mehrheit im Studentenparlament, die auch den AStA stellt, war aber bisher nicht daran interessiert, Fachschaftsräte wählen zu lassen, weil dies für sie faktisch das Zusammenbrechen ihres Systems der "Fachschaftsinitiativen" bedeuten würde. Dieses System beruht darauf, daß es an den Fachbereichen linksorientierte, hochschulpolitisch interessierte Studierende gibt, die sich in "basisdemokratischer" Form um die Belange der Studenten an ihrem Fachbereich kümmern.Allerdings: Es kann nicht wirklich als basisdemokratisch bezeichnet werden, wenn politisch Andersdenkende von jeder Mitarbeit ausgeschlossen werden. Und zudem neigen viele Inis dazu, am eigentlichen Bedarf vorbei sich mehr der allgemeinpolitischen bzw. parteipolitischen Tätigkeit hinzugeben.

Fachschaftsräte hingegen sind als gewählte Studentenvertretungen an einem Fachbereich in der Satzung der Studierendenschaft so konzipiert, daß sie - als studentisches Gremium auf das hochschulpolitische Mandat verpflichtet und beschränkt - alle studentischen Belange (in der Satzung sind beispielhaft ausdrücklich die Erstsemestereinführung und die Studienberatung genannt) wahrnehmen. Der Vorteil der Fachschaftsräte besteht gegenüber den "Fachschaftsinitiativen" darin, daß in ihnen alle am jeweiligen Fachbereich hochschulpolitisch tätigen Gruppierungen in der ihrer tatsächlichen Bedeutung entsprechenden Stärke die Möglichkeit haben, auf die Politik der Fachschaft Einfluß zu nehmen.

Ein weiterer Vorteil, der nun auch durch das Verwaltungsgericht bestätigt worden ist, ist der Anspruch der Fachschaftsräte auf einen eigenen Haushalt. Das hört sich erst einmal nicht besonders wichtig an. Tatsächlich und wohl auch rechtlich- denn der Beschluß dürfte dahingehend zu verstehen sein, daß den Fachschaften nicht nur ein eigener Haushaltstitel eingerichtet, sondern ihnen das Geld auch tatsächlich zur Verfügung zu stellen ist - besteht der große Vorteil darin, daß der Fachschaftsrat studentische Gelder für studentische Belange sachbezogen verwenden kann, ohne einer politischen Kontrolle durch den AStA ausgeliefert zu sein. Diese führte in der Vergangenheit dazu, daß zumindest am Fachbereich Rechtswissenschaft Subventionen des Allgemeinen Studentenausschusses nur äußert spärlich zur Unterstützung studentischer Projekte angekommen sind, so beispielsweise für die Evaluation der Sekretariate am Fachbereich, den Austausch mit der juristischen Fakultät der Akademie der Sternenflotte und für die Kampagne gegen Benachteiligung und Diskriminierung von Laptop-Benutzern auf den Toiletten des Fachbereichs- die Toilettenkabinen sind zwar nett bemalt, aber doch immer noch nicht mit einem eigenen Stromanschluß versehen worden (hier übernahm der AStA allerdings nur einen Teil der Kopierkosten).

Natürlich ist es nicht so, daß es bei den Juristen vor dem Jahr 1997, in dem zum ersten Mal Fachschaftsräte gewählt wurden, keine funktionierende Studentenvertretung gab. Deren Aufgaben wurden vielmehr so gut es ging von selbstorganisierten Gruppen, also der AL und vor allem vom DEFO wahrgenommen. Dieses Info und die gesamte übrige Arbeit des Demokratischen Forums wird ausschließlich durch die Werbung in diesem Info finanziert. Größere studentische Projekte sind aber ohne eine Finanzierung aus den Mitteln der Studentenschaft nicht realisierbar. Da der AStA aber aus politischen Gründen von einer Subventionierung des DEFO absah, auf der anderen Seite aber die Möglichkeit der Einrichtung von Fachschaftsräten bestand, haben sich die studentischen Oppositionsgruppen, insbesondere das DEFO, für die Wahl von Fachschaftsräten stark gemacht. Eine Wahlordnung hingegen, die unabdingbare Voraussetzung für die Wahl ist, gab es aber aus entgegenstehenden politischen Gründen nicht. Die dann nach einigem Hin und Her vom Studentenparlament doch noch beschlossene Wahlordnung stellte so hohe Anforderungen an Durchführung und Erfolg der Wahl, daß sie vom Präsidenten der FU für rechtswidrig befunden und nicht genehmigt worden ist. Vielmehr hat dieser dann am 21.August 1996 im Wege der Ersatzvornahme eine eigene Wahlordnung erlassen, auf deren Grundlage dann zum ersten Mal im Januar 1997 Fachschaftsräte gewählt worden sind.

Nun gab es gewählte Fachschaftsräte. Der eine oder andere von ihnen schaffte es auch trotz der Verhinderungs- und Verzögerungspolitik des AStA, sich zu konstituieren (Die ersten Fachschaftsräte sind am 12.Februar 1997konstituiert worden.). Die einzigen Fachschaftsräte, die dann in der Folgezeit arbeitsfähig waren, das heißt, in denen die Fachschaftsinis nicht die Mehrheit hatten bzw. haben, waren die Fachschaftsräte der Fachbereiche Rechtswissenschaft, Altertumswissenschaften und Neuere Fremdsprachliche Philologien. (Diese Fachschaften waren übrigens im vorliegenden Eilverfahren als Betroffene beigeladen.) Nach der zu Beginn dieses Jahres wirksam gewordenen Fachbereichsneugliederung ist mit den Neuwahlen im Januar 1999 nur noch der Fachschaftsrat Rechtswissenschaft übrig, der dem AStA das Leben schwer macht; und nicht nur diesem, sondern auch dem Präsidenten der FU und dem Wissenschaftssenator (der wiederum die Rechtsaufsicht über den Präsidenten der FU hat) bzw. ihren jeweiligen Rechtsabteilungen. Denn es ging dann in der Folgezeit bis heute um die Finanzierung der Fachschaftsräte im allgemeinen - eine verbindliche Regelung, mit der alle leben können, mußte her - und des Fachschaftsrates Rechtswissenschaft im besonderen, der im Laufe der Zeit bis ins Detail genaue Vorstellungen entwickelte, was er denn an studentischer Arbeit alles machen wollte und vor allem wieviel dies kostete. So wurde bereits unmittelbar nach der ersten Konstituierung ein Pauschalhaushalt geltend gemacht, der im Laufe des Jahres immer weiter konkretisiert worden ist, bis hin zu einem bis 30 Seiten starken Haushaltsplan, der immer wieder in aktualisierter Fassung ergebnislos ins Studentenparlament eingebracht worden ist.

Der Fachschaftsrat Rechtswissenschaft und die Oppositionsgruppen im StuPa haben von Anfang an deutlich gemacht, daß den Fachschaftsräten ein eigener Haushalt zusteht. Das Studentenparlament meinte es mehrheitlich besser zu wissen und lehnte jegliche ernsthafte Befassung mit der Thematik ab. Die von den Fachschaftsräten gestellten Finanzierungsanträge sind auf den Finanzplena des AStA entweder nicht behandelt oder ohne jede Begründung abgelehnt worden. Der nach der Satzung der Studentenschaft einzurichtende Haushaltsausschuß (dem dann unter anderem die Prüfung und Einstellung der haushaltsrechtlichen Ansprüche der Fachschaftsräte in den Haushalt der Studentenschaft obläge) ist zunächst gar nicht eingesetzt und später dann in einer Weise zusammengesetzt worden, die allen demokratischen Regeln zur Besetzung eines Ausschusses widerspricht. Er ist nämlich nicht - wie jeder Parlamentsausschuß - paritätisch, sondern nur mit Mitgliedern der linken StuPa-Mehrheit besetzt worden, so daß sich der Haushaltsausschuß mit den Ansprüchen der Fachschaftsräte auch in der Folgezeit nicht auseinandersetzte. Die linke StuPa-Mehrheit gestand lediglich zu, daß den Fachschaftsräten im Einzelfall (nach vorhergehender Prüfung durch den AStA) Mittel für die Erstsemestereinführung und die Studienberatung nach Antrag zur Verfügung gestellt werden könnten, allerdings pro Mitglied des Fachschaftsrates nur 700,--DM, so daß dem Fachschaftsrat Rechtswissenschaft theoretisch bis zu 4.900,--DM im Jahr zur Verfügung gestanden hätten. Praktisch bedeutete dies allerdings einen wesentlich kleineren, gegen Null tendierenden Betrag, da man aus politischen Gründen von einer Auszahlung im Einzelfall abgesehen hat. Eine Vorfinanzierung von Projekten durch einzelne Mitglieder ist völlig unzumutbar. Auf diese Weise versuchte der AStA, die Fachschaftsräte mit seinen Fachschaftsinis gleichzuschalten und beide von seinem politischen Wohlwollen abhängig zu machen. Dabei wurde aber gerade verkannt, daß es sich bei den Fachschaftsräten um gewählte Gremien mit festgelegten Kompetenzen handelt- die Satzung der Studentenschaft der FU ist damals übrigens auch von einer linken StuPa-Mehrheit verabschiedet worden - und daß ein rechtlich unabhängiger Fachschaftsrat auch politisch unabhängig sein muß und umgekehrt.

Da das Element politischer Opposition ein unabdingbares Wesensmerkmal der Demokratie darstellt, muß es auch einem oppositionell besetzten Fachschaftsrat möglich sein, hochschulpolitisch tätig zu werden. In jedem Fall muß er aber die ihm in der Satzung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen können. Dies ist aber aus einleuchtenden Gründen ohne einen eigenen Haushalt nicht möglich. Diese Einsicht hatte sich im Laufe der Zeit auch bei der Rechtsabteilung der FU herumgesprochen, so daß gegen Ende des Haushaltsjahres 1997/98 die vom StuPa vorgesehenen 4.900,--DM kurzerhand im Wege der Ersatzvornahme an die oppositionellen Fachschaftsräte überwiesen wurden und damit die Art und Weise der Mittelvergabe an den Pranger gestellt wurde, auch wenn die Mittel der Höhe nach immer noch völlig unzureichend waren. So konnte von diesem Geld lediglich eine Mittelklasse-PC-Anlage (ca. 2.400 DM), ein Erstsemesterinfo (ca. 1.500 DM), ein Fachbereichstagsbeitrag, eine Kaffeemaschine, ein Wasserkocher und ein wenig Kaffee und Tee sowie ein wenig Büromaterial angeschafft werden; ein Raum, Tische und Stühle sowie ein (altes) Telephon (ohne AB) sind uns freundlicherweise durch die FU zur Verfügung gestellt worden.

Diese Auseinandersetzungen gingen nun weiter und mündeten darin, daß der Präsident die Genehmigung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1998/99 auf Betreiben der Oppositionsgruppen von der Einstellung eines eigenen, angemessenen Haushaltes für die Fachschaftsräte abhängig machte. Der AStA wandte sich im Sommer letzten Jahres hiergegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das Resultat ist der vorliegende, gerade noch rechtzeitig zum Ende des Haushaltsjahres ergangene Beschluß. Die oben schon erwähnten drei Fachschaften sind auf eigenes Betreiben beigeladen worden. In dem fast ein ¾ Jahr dauernden Verfahren sind ca. 20 Schriftsätze durch die von dem die Studentenschaft vertretenden Vorsitzenden des AStA bevollmächtigte Rechtsanwältin, dem Präsidenten der FU sowie dem Vorsitzenden des Fachschaftsrates Rechtswissenschaft verfaßt worden, in denen die unterschiedlichen Rechtspositionen zusammengefaßt und noch und nöcher dargelegt worden sind.

Am 26. Februar 1999 hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem um die Finanzierung der Fachschaftsräte schwelenden Streit zwischen der FU und den Fachschaftsräten einerseits und dem AStA andererseits entschieden, daß dem Fachschaftsrat Jura ein Rechtsanspruch auf einen eigenen Haushalt und damit auf Finanzierung aus den Mitteln der Studentenschaft zusteht.


Der Wortlaut


Tenor des Beschlusses


"Der Antragsgegnerin (die Freie Universität Berlin, vertreten durch den Präsidenten, Anm. d. Red.) wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, aus den von ihr für die Antragstellerin (die Studentenschaft der FU, vertreten durch den Vorsitzenden des AStA, Anm. d. Red.) eingezogenen Beiträgen der Studierenden zur Antragstellerin den Beigeladenen (nach § 65 VwGO beigeladen waren die Fachschaften zu1) Rechtswissenschaft, zu2) Altertumswissenschaften und zu3) Fremdsprachliche Philologien, Anm. d. Red.) im Wege der Ersatzvornahme finanzielle Mittel bis zu 10.000,-- DM zukommen zu lassen. - Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. - Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegnerin zu 1/3 auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. - Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 65.000,-- DM festgesetzt."


zum Sachverhalt


"Die Antragstellerin verabschiedete am 14. November 1997 ihren Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1998/99, den sie anschließend der Antragsgegnerin zur Genehmigung vorlegte. Mit Schreiben vom 11. Februar 1998 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass eine Genehmigung dieses Haushaltsplans nicht möglich sei, da Mittel für die Fachschaften nicht gesondert ausgewiesen seien. Sie bat die Antragstellerin zugleich, im Haushaltsplan einen Titel 685 07 - Zuschüsse für die Fachschaften - neu einzurichten und Mittel in ausreichender Höhe, jedoch mindestens 5.000,-- DM pro Fachschaft, auszuweisen. Daraufhin beschloss das Studentenparlament am 10. März 1998, dass zur Finanzierung der Fachschaftsräte ein Verfügungsrahmen in Abhängigkeit von der Anzahl der Mitglieder des Fachschaftsrates bestehen soll. Pro Mitglied und Haushaltsjahr wurden insgesamt 700,--DM angesetzt. Je nach Größe der Fachschaftsräte ergibt sich daraus ein Verfügungsrahmen von 3.500,-- bzw. 4.900,--DM. Unter Zugrundelegung von 81 Fachschaftsratsmitgliedern verteilte das Studentenparlament einen Gesamtbetrag von 56.700,-- DM auf insgesamt 14 bereits im Haushaltsplan vom 14. November 1997 vorhandene Haushaltstitel (u.a. Haushaltstitel für den Geschäftsbedarf, Druckerzeugnisse, Fahrtkosten).

Am 20. Mai 1998 genehmigte die Antragsgegnerin den Haushaltsplan der Antragstellerin für das Haushaltsjahr 1998/99 u.a. mit folgenden "Auflagen und Änderungen": Die Ansätze bei den Titeln 531 01 -Veröffentlichungen usw.- und beim Titel 540 53 -Veranstaltungen- seien um insgesamt 130.000,-- DM zu reduzieren. Es sei der Titel 685 07 -Zuschüsse für die Fachschaften- einzurichten und mit einem Ansatz von 130.000,-- DM auszustatten. In den Erläuterungen zu diesem Titel sei ein Sperrvermerk dahingehend anzubringen, dass die Ausgaben gesperrt seien, bis der Präsident der Antragsgegnerin nach Vorlage einer sachgerechten Regelung zur Finanzierung der Fachschaften die Mittel freigebe. Das zur Deckung dieser Ausgaben notwendige Beitragsaufkommen werde bis zur Aufhebung des Sperrvermerks nicht an die Antragstellerin weitergeleitet, sondern zur Finanzierung etwaiger Ersatzvornahmen zurückgehalten. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Entwurf des Haushaltsplans 1998/99 bisher insbesondere deswegen nicht habe genehmigt werden können, weil Mittel für die Fachschaften nicht gesondert veranschlagt bzw. ausgewiesen gewesen seien. Eine gesonderte Veranschlagung bzw. Ausweisung der Mittel in Höhe von 10.000,--DM pro Fachschaft und Jahr werde jedoch im Hinblick auf § 15 Abs. 2 Satzung der Studentenschaft für erforderlich gehalten, zumal es in der Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Der Beschluss des Studentenparlaments vom 10. März 1998 stelle hingegen keine praktikable Regelung für die Fachschaftsfinanzierung dar, weil die vorgesehenen Beträge zu gering seien und keine "ausreichende Finanzierung" i.S.d. § 15 Abs. 2 Satzung der Studentenschaft ermöglichten, die Fixierung auf bestimmte Ausgabearten (Haushaltstitel) die Entscheidungsfreiheit der Fachschaften erheblich beeinträchtige und das Auszahlungsverfahren nicht geregelt sei. Deshalb sei es im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nötig gewesen, relativ erhebliche Änderungen im Haushaltsplan vorzunehmen. Daneben teilte die Antragsgegnerin im Mai 1998 den verschiedenen Fachbereichen ihre Absicht mit, bis zu einer generellen zufriedenstellenden Regelung der Fachschaftsfinanzierung im Wege der Ersatzvornahme den Fachschaften Mittel aus den eingezogenen Beiträgen zur Antragstellerin zur Verfügung zu stellen. Für diese Handhabung werde gebeten, für die einzelnen Fachschaften empfangsberechtigte Zahlungsempfänger anzugeben.

Mit ihrem am 29. Juni 1998 beim Verwaltungsgericht eingereichten Antrag begehrt die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. (...) Die Antragstellerin hält die von der Antragsgegnerin für den Haushaltsplan vorgesehenen Auflagen und Änderungen für rechtswidrig. Die Antragsgegnerin sei nämlich nicht berechtigt, im Wege der Rechtsaufsicht gem. §18 Abs. 4 i.V.m. §56 Abs. 3 BerlHG eine Verpflichtung zur Ausweisung eines gesonderten Haushaltstitels - Mittel für Fachschaften - auszusprechen. Da keine Norm existiere, die zur Fachschaftsfinanzierung die Ausweisung eines gesonderten Haushaltstitels verlange, stelle die Nichtausweisung eines derartigen Haushaltstitels keine rechtswidrige Unterlassung dar. Eine solche Verpflichtung lasse sich insbesondere nicht aus §19 BerlHG herleiten, da die Fachschaften keine Organe der Antragstellerin seien. Schließlich verpflichte auch §12 i.V.m. §15 Abs. 2 der Satzung der Antragstellerin der Freien Universität Berlin vom 15. Juni 1983 nicht zur Veranschlagung von Selbstbewirtschaftungsmitteln für Fachschaften. Die von den Fachschaften benötigten Mitteln für kostenauslösende Tätigkeiten wie die Erstellung von Informationsbroschüren, Veranstaltungen etc. könnten unter den bereits vorhandenen Haushaltstiteln (z.B. 511 01 -Geschäftsbedarf-; 531 01 -Druckerzeugnisse-) Berücksichtigung finden. Es sei auch ein ausreichender Verfügungsrahmen für die Fachschaften bereitgestellt worden. Ihr, der Antragstellerin, stehe zudem ein Ermessen in Hinblick auf die Höhe des Verfügungsrahmens zu. Der Verfügungsrahmen von 3.500,--DM bzw. 4.900,--DM habe sich an dem in der Vergangenheit geltend gemachten Bedarf für die Organisation der Erstsemesterbetreuung und Studienberatung orientiert. Es treffe auch nicht zu, dass den Fachschaften wiederholt keine Mittel zur Aufgabenerfüllung bereitgestellt worden seien. Es sei bisher ständige Praxis gewesen, die Mittel im wöchentlich tagenden Finanzplenum anzumelden. Nur auf diese Weise sei eine ordnungsgemäße Buchung und Kontrolle der zweckgerichteten Verwendung durch den Finanzreferenten des AStA möglich. Zudem werde angemerkt, dass die Fachschaftsräte Ihre Aufgaben ehrenamtlich erfüllten und es nicht um die Einrichtung eines Vollzeitarbeitsplatzes gehe. Hierbei sei zu bedenken, dass den Fachschaften der Zugriff auf die vorhandene Infrastruktur in den Räumen des AStA möglich sei, was die Kosten niedrig halte. Die Fachschaften benötigten darum z.B. keine eigene Telefon- oder Computeranlagen. Darüber hinaus stehe es den Fachschaften wie allen anderen Studierenden zu, im laufenden Haushaltsjahr für spezielle Vorhaben gesonderte Finanzanträge zu stellen. Schließlich sei die angekündigte Überweisung der Fachschaftsmittel auf Privatkonten von Studierenden mit einer sparsamen Haushaltswirtschaft unvereinbar. Es würden zudem zu viele Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet. Eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel sei nicht gewährleistet.

Die Antragstellerin beantragt,

im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die Auflagen und Änderungen zum Haushaltsplan 1998/99 aufzuheben, soweit darin der Haushaltstitel 531 01 -Veröffentlichungen usw.- um 100.000,--DM zu reduzieren, der Haushaltstitel 540 53 -Veranstaltungen- um 30.000,--DM zu reduzieren und ein neuer Titel 685 07 -Zuschüsse von Fachschaften- einzurichten und mit einem Ansatz von 130.000,--DM auszustatten und mit einem vorläufigen Sperrvermerk zu versehen ist,

hilfsweise,

der Antragsgegnerin zu untersagen, im Wege der Ersatzvornahme den Fachschaften je 10.000,--DM aus den Haushaltsmitteln 1998/99 der Antragstellerin auf Privatkonten einzelner Studierender zu überweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unzulässig, weil eine dem Begehren der Antragstellerin entsprechende Entscheidung die Hauptsache vorwegnehme, der Antragstellerin aber durch das Abwarten des Hauptsacheverfahren keine unzumutbaren Nachteile entstünden. Eine Abfrage von Geldmitteln durch die Fachschaften werde nämlich in jedem Fall erfolgen. Das Anordnungsverfahren versuche nur, die Modalitäten zu regeln. Zudem sei eine irreparable Schädigung der Antragstellerin, der ein Haushalt von ca. 700.000,--DM zur Verfügung stehe, nicht zu befürchten. Den Fachschaften hingegen stünden nicht zuletzt durch die zögerliche, beinahe behindernde bisherige Vergabepraxis der Antragstellerin keine Mittel zur Verfügung, weswegen eine wirksame Fachschaftsarbeit nicht möglich sei. Es liege aber auch kein Anordnungsanspruch vor. Die Genehmigung des Haushaltes mit Änderungen und Auflagen sowie der Vorbehalt etwaiger Ersatzvornahmen seien rechtmäßig, da die Antragstellerin trotz entsprechender Anweisung des Hochschulleiters vom 11. Februar 1998 den Fachschaften keine ausreichenden Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt habe. Daher sei es nötig gewesen, gemäß §56 Abs. 3 Satz 2 BerlHG im Wege der Ersatzvornahme eine tragfähige Finanzierung zu sichern. Dabei sei zu berücksichtigen, dass den Fachschaften die Aufgabe zukomme, die speziellen, unter Umständen auch von den allgemeinen Interessen der Antragstellerin abweichenden Belange ihrer Mitglieder auch gegenüber der Gesamtstudierendenschaft wahrzunehmen. Die Fachschaftsräte seien dezentrales Organ der Selbstverwaltung, wofür es einer eigenen Infrastruktur bedürfe. Die von der Antragstellerin am 10. März 1998 getroffene Regelung stelle keine ausreichende Finanzierung dar. Zunächst übe das Studentenparlament als Beschlußorgan der selbstverwaltenden Antragstellerin bei der Aufstellung des Haushaltsplans eine Verwaltungstätigkeit aus, dürfe aber nicht allein bestimmen, welche Mittel zur Aufgabenerfüllung der Fachschaften ausreichend seien. Eine an der Anzahl der Fachschaftsratsmitglieder bemessene Mittelzuweisung sei realitätsfremd, da sowohl Fachschaften von 1.500 Mitgliedern als auch Fachschaften von 4.500 Mitgliedern - wie die Fachschaft Rechtswissenschaft - Fachschaftsräte von sieben Mitgliedern hätten. Es werde also nicht berücksichtigt, dass größere Fachschaften einen größeren Mittelbedarf hätten. Weiterhin sei die Höhe der zugewiesenen Mittel völlig unzureichend, wie die Mittelanmeldungen der beigeladenen Fachschaften der Fachbereiche Rechtswissenschaft und Altertumswissenschaften in Höhe von 56.372,--DM und 28.350,--DM zeigten. Die Höhe dieser Mittelanmeldungen erkläre sich daraus, das nach der erstmaligen Konstituierung Mittel für eine Erstausstattung benötigt würden. Auch entspreche eine Mittelvergabe nach vorheriger Anmeldung bei der Antragstellerin nicht dem Gebot der ausreichenden Finanzierung der Fachschaften. Die Erfahrungen in der Vergangenheit zeigten, dass die Antragstellerin von den Fachschaften angeforderten Mittel nicht gewähre. Ein Betrag von 10.000,--DM pro Fachschaft entspreche einer Schätzung der Antragsgegnerin. Hiermit solle durch ein Minimum an Finanzierung eine Handlungsfähigkeit der Fachschaften erreicht werden.

Die Beigeladene zu 1) (der Fachschaftsrat Rechtswissenschaft, Anm. d. Red.), die keinen Antrag gestellt hat, verweist darauf, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf unveränderte Genehmigung ihres Haushaltsplanes habe. Der Haushaltsplan verstoße wegen Nichtberücksichtigung der Fachschaften gegen § 15 Abs. 2 Satzung der Studentenschaft. Nach dieser Vorschrift lege das Studentenparlament lediglich den Rahmen für die Finanzierung der Tätigkeit der Fachschaften fest. In diesem Rahmen obliege es den Fachschaften, über die Aufschlüsselung zu entscheiden, denn der Begriff "zur Verfügung stellen" kennzeichne typischerweise eine gewisse Entscheidungsfreiheit. § 12 Abs. 2 Satz 1 Satzung der Studentenschaft könne zudem entnommen werden, dass der fachbereichsspezifische Teil der Aufgaben der Antragstellerin auf die Fachschaften delegiert worden sei. Dann aber benötigten die Fachschaften auch einen Entscheidungs- und Ermessensspielraum. Durch die bindenden und abschließende Aufteilung der Mittel auf fünf Buchungstitel und Verwendungszwecke greife die Antragstellerin ferner unzulässig in die Entscheidungsfreiheit der Fachschaften ein. Auch ergebe die für die Mittelanmeldung in der Satzung vorgesehene Frist von neun Monaten vor Beginn des Haushaltsjahres und damit zwei Monate vor der Vorlage des Haushaltsplanes zur Genehmigung nur dann einen Sinn, wenn die konkreten Mittelanmeldungen der Fachschaften bei der Erstellung des Haushaltsplanes berücksichtigt würden."


Aus den Gründen:


"Der als Hauptantrag gestellte Antrag hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung in diesem Sinne kann (...) nicht ergehen. Sie würde nämlich die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ist zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes aber ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache bestehen würde, ein wirksamer Rechtsschutz durch das Hauptsacheverfahren nicht erreicht werden könnte und dies für die Antragstellerin zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. Diese hohen Anforderungen können nicht als erfüllt angesehen werden. Der von der Antragstellerin als rechtsfähiger Teilkörperschaft der Antragsgegnerin (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 BerlHG) durch das Studentenparlament (vgl. § 19 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG) am 14. November 1997 beschlossene Haushaltsplan bedarf nach § 20 Abs. 1 Satz 4 BerlHG der Genehmigung des Leiters oder der Leiterin der Hochschule. Der Haushaltsplan 1998/99 steht jedoch in Teilen nicht im Einklang mit hochschulrechtlichen Vorschriften und ist damit nicht genehmigungsfähig, denn er regelt die Bereitstellung der finanziellen Mittel für die Fachschaften nicht hinreichend. Auch die von der Antragstellerin am 10. März 1998 beschlossenen Ergänzungen zur Finanzierung der Fachschaften vermögen nicht die Genehmigungsfähigkeit des Haushaltsplans herbeizuführen.

Die Antragstellerin kann sich nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BerlHG auf Fachbereichsebene in Fachschaften gliedern. Von dieser ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit hat die Antragstellerin in § 11 ihrer Satzung vom 15. Juni 1983 Gebrauch gemacht. § 12 Abs. 1 bestimmt weiter, dass die Fachschaft einen Fachschaftsrat wählt, der bei Fachschaften bis zu 1.500 Studenten aus fünf, bei mehr als 1.500 Studenten aus sieben Mitgliedern besteht. Der Fachschaftsrat nimmt gemäß § 12 Abs. 2 die besonderen Interessen der Mitglieder der Fachschaft wahr. Er soll insbesondere die Beratung der Fachschaftsmitglieder in Fragen des Studiums, der Lehre und der Prüfung durchführen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ist bei der Erstellung des Haushaltsplanes darauf zu achten, dass den Fachschaften ausreichende Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Die Mittelanmeldungen der Fachschaften sollen bis spätestens neun Monate vor Beginn des neuen Haushaltsjahres erfolgen (§ 15 Abs. 2 Satz 2). Bei fehlender Mittelanmeldung legt der Allgemeine Studentenausschuß in Zusammenarbeit mit dem Haushaltsausschuß auf Grund eigener Schätzungen (Erfahrungswerte) die Mittel fest (§ 15 Abs. 2 Satz 3).

Die Antragstellerin hat das in § 15 Abs. 2 Satz 1 enthaltene Gebot offenkundig nicht beachtet, indem sie derartige Mittel zunächst gar nicht erkennbar im Haushaltsplan berücksichtigt hatte. Aber auch ihr Beschluss vom 10. März 1998, wonach der pauschal nach der Mitgliederzahl der Fachschaftsräte ermittelte Bedarf lediglich auf verschiedene, bereits vorhandene allgemeine Haushaltstitel aufgeteilt wurde, entspricht nicht den Regelungen der Satzung. Diese Verfahrensweise berücksichtigt nämlich nicht, dass die Satzung einen Teil der Aufgaben der Antragstellerin auf die Fachschaften delegiert, indem § 12 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass der Fachschaftsrat die besonderen Interessen der Mitglieder der Fachschaft im Rahmen der Aufgaben der Antragstellerin wahrnimmt. Daraus folgt, dass auch für die Fachschaften als Teil der Antragstellerin im Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben der Grundsatz der Selbstverwaltung des § 18 Abs. 1 Satz 3 BerlHG zum Tragen kommt. Eine Aufgabenerledigung in diesem Sinne durch die Fachschaften ist aber nur denkbar, wenn ihnen hierfür die entsprechende finanzielle Ausstattung gewährt wird. Hiervon geht die Satzung der Antragstellerin auch aus. § 15 Abs. 2 Satz 1 wurde dahingehend formuliert, dass bei der Erstellung des Haushaltsplans darauf zu achten ist, dass den Fachschaften ausreichende Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Dieser Bestimmung lässt sich entnehmen, dass aus dem Haushaltsplan erkennbar sein muß, in welchem Umfang die Fachschaften mit finanziellen Mitteln ausgestattet werden. Dies wird nur durch eine gesonderte Ausweisung der Mittel zu erreichen sein. Keinesfalls entspricht die bisherige Handhabung der Antragstellerin den Anforderungen an die Satzung. Die Satzung gibt nichts für die von der Antragstellerin für sich in Anspruch genommene Befugnis her, den Fachschaften nur auf Antrag Mittel zweckgebunden im Einzelfall zu vergeben. Darüber hinaus bleibt durch die von der Antragstellerin im Beschluss vom 10. März 1998 vorgenommene Verteilung der Mittel unklar, in welchem Umfang Mittel für welche Zwecke zur Verfügung stehen, weil die Antragstellerin beispielsweise die für Geschäftsbedarf, Porto, Telefon, Kopien, Bücher etc. vorgesehene Summe für insgesamt vier Haushaltstitel vorgesehen hat, ohne eine weitere Unterteilung vorzunehmen. Zutreffend weist zudem die Beigeladene zu 1) (der Fachschaftsrat Rechtswissenschaft, Anm. d. Red.) darauf hin, dass insbesondere auch § 15 Abs. 2 Satz 2 gegen die von der Antragstellerin bisher gehandhabte Praxis spricht. Das Erfordernis der Mittelanmeldung durch die Fachschaften macht nämlich deutlich, dass Mittelzuweisungen von der Antragstellerin unter Berücksichtigung des konkreten Bedarfs der jeweiligen Fachschaft im jeweiligen Haushaltsjahr vorzunehmen sind. Die Antragstellerin geht somit fehl in der Annahme, in Bezug auf die Höhe der Mittelzuweisungen ein uneingeschränktes Ermessen zu haben. Erst bei fehlenden oder nicht fristgerechten Mittelanmeldungen ist die Antragstellerin zu einer eigenen Einschätzung berechtigt (§ 15 Abs. 2 Satz 3). Sind aber Zuweisungen nach dem konkreten Bedarf vorzunehmen, spricht bei der im vorliegenden, vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung alles dafür, dass die Satzung der Antragstellerin dahin zu verstehen ist, dass die für die Fachschaften vorgesehenen Mittel in einem gesonderten Titel auszuweisen sind. (...)

Der als Hilfsantrag bezeichnete Antrag, bei dem es sich tatsächlich um einen zweiten, selbständigen Antrag handelt, da er mit dem Ziel, der Antragsgegnerin zu untersagen, im Wege der Ersatzvornahme den Fachschaften je 10.000,-- DM aus den Haushaltsmitteln 1998/99 der Antragstellerin auf Privatkonten einzelner Studierender zu überweisen, ein vom ersten Antrag unabhängiges Begehren beinhaltet, hat hingegen gemäß § 123 VwGO Erfolg. Der Antragstellerin steht insofern neben dem Anordnungsgrund auch ein Anordnungsanspruch zu. Die Antragsgegnerin kann sich für ihre Absicht, bis zu einer Regelung der Fachschaftsfinanzierung durch die Antragstellerin aus den eingezogenen Beiträgen für die Antragstellerin den Fachschaften die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgabe unmittelbar zur Verfügung zu stellen, auf keine Rechtsgrundlage berufen. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine ordnungsgemäße Ersatzvornahme. Gemäß 56 Abs. 3 Satz 1 BerlHG ist der Leiter oder die Leiterin der Hochschule verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Organe oder sonstiger Stellen der Hochschule mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden oder sie aufzuheben. In Fällen rechtswidriger Unterlassung erteilt er oder sie die erforderlichen Anweisungen oder trifft die unterlassenen Maßnahmen selbst. Die Befugnisse nach § 56 Abs. 3 BerlHG stehen dem Leiter der Hochschule auch der Antragstellerin gegenüber zu, da diese seiner Rechtsaufsicht unterliegt (§ 18 Abs. 4 BerlHG). Die Antragsgegnerin kann die von ihr gesperrten Beträge nicht an Stelle der Antragstellerin zur Verfügung stellen, weil ihr hierfür zunächst ein wirksamer Haushaltsplan mit einer entsprechenden Mittelzuweisung für die Fachschaften vorliegen müsste, was indes nicht der Fall ist. Mit der am 20. Mai 1998 erfolgten Genehmigung des Haushaltsplans mit "Auflagen und Änderungen" hat die Antragsgegnerin nicht etwa den Haushaltsplan selbst abgeändert. Sie wäre allerdings grundsätzlich nach § 56 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 2 BerlHG berechtigt gewesen, den Haushaltsplan im Wege der Rechtsaufsicht in geänderter Form festzusetzen, da sie in Fällen rechtswidriger Unterlassung die unterlassenen Maßnahmen selbst treffen kann. Dies hat sie jedoch nicht getan. Sie hat vielmehr der Antragstellerin lediglich eine Anweisung i.S.v. § 56 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 BerlHG erteilt. Eine andere Auslegung lässt der Wortlaut der Verfügung vom 20. Mai 1998 nicht zu, auch wenn man der Begründung entnehmen könnte, dass die Antragsgegnerin die Änderungen selbst vornehmen wollte. Hiergegen spricht jedoch die Formulierung der Verfügung selbst, dass bei zwei Titel die Ansätze zu reduzieren sind und ein neuer Titel mit einem Ansatz von 130.000,--DM einzurichten ist. Auch die Formulierung des Sperrvermerks, dass die Ausgaben gesperrt seien, bis der Präsident der Antragsgegnerin nach Vorlage einer sachgerechten Regelung zur Finanzierung der Fachschaften die Mittel freigebe, kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Antragsgegnerin die von ihr für erforderlich gehaltenen Änderungen noch nicht selbst getroffen hat. Für diese Auslegung spricht auch, dass die Antragsgegnerin in einem in ihrem Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerk vom 11. Mai 1998 festhielt, die Genehmigung des Haushaltsplans werde in Kürze mit der Auflage, dass für die Fachschaften 130.000,--DM bei einem neu einzurichtenden Titel veranschlagt würden, erfolgen. Hätte die Antragstellerin hingegen tatsächlich den Haushaltsplan anstelle der Antragstellerin festsetzen wollen, hätte sie dies auch eindeutig formulieren müssen."


Anmerkung

Indem das Verwaltungsgericht den Fachschaftsräten einen eigenen Haushalt zugesteht, folgt es der Rechtsauffassung des Fachschaftsrates Rechtswissenschaft, wonach sich zwar nicht explizit aus der Satzung der Studierendenschaft, aber aus Sinn und Zweck derRegelungen und dem systematischen Zusammenspiel der oben genannten Normen ein solcher Anspruch ergibt. In der Entscheidung blieb die Höhe des Anspruchs leider völlig offen. Ein solcher dürfte in Höhe von 5.000 DM wohl unstreitig sein, erweist sich aber auch nach neueren Berechnungen als für ein Jahr als unzureichend. Der linke StuPa-Block zeigt aber namens des AStA inzwischen immerhin Gesprächsbereitschaft über einen Haushalt in dieser Höhe. In der Tat dürfte ein sehr viel höherer Haushalt - wie zu Beginn gefordert - auch schwerlich gerichtlich durchsetzbar sein, da der Rechtsanspruch sich bereits aus haushaltsrechtlichen Gründen nur auf den absolut notwendigen Grundbedarf beziehen kann. Eine sinnvolle Höhe liegt meines Erachtens bei 10.000,--DM pro Jahr, bzw. 5000,--DM pro Semester. Dieser Bedarf ist ohne Schwierigkeiten nachweisbar und kann damit gerichtlich durchgesetzt werden. Falls die weiteren Haushaltsverhandlungen also nicht die gewünschten Ergebnisse zeitigen werden, sind die Chancen für die erfolgreiche gerichtliche Durchsetzung des Finanzierungsanspruchs durch den Beschluß doch erheblich gestiegen. Anzumerken ist aber, daß auch eine Höhe von 10.000,--DM angesichts eines Gesamthaushaltes der Studentenschaft von knapp einer Million DM im Vergleich mit den juristischen Fakultäten der Universitäten anderer Bundesländer, an denen es neben einem AStA (bzw. Ref.-Rat) auch Fachschaftsräte gibt, bescheiden ist. So ist beispielsweise die Regelung üblich, daß den Fachschaftsräten insgesamt ein Drittel oder sogar die Hälfte des Gesamthaushaltes der Studentenschaft zusteht, was bei zehn Fachbereichen an der FU ca. 30.000 bzw. 50.000 DM pro Fachschaftsrat ausmachen würde. Auf diesen Überlegungen beruhten auch die ersten Haushaltsentwürfe des Fachschaftsrates Rechtswissenschaft der Höhe nach.

Was den Hilfsantrag und damit den zweiten Teil des Beschlusses angeht, so hat der Fachschaftsrat Rechtswissenschaft entgegen der Rechtsabteilung der FU ausnahmsweise einmal die gleiche Ansicht vertreten wie der AStA, allerdings aus anderen Gründen. Während die (teilweise) Nichtgenehmigung des Haushaltes aufgrund der Nichtberücksichtigung der Fachschaftsräte im Haushalt rechtmäßig war, bestehen bei der Zurückbehaltung der entsprechenden Gelder und der Auszahlung an die Fachschaftsräte erhebliche rechtliche Zweifel. Allerdings nicht, wie die Antragstellerin ausführt, deswegen, weil die Überweisung auf Privatkonten einzelner Studierender erfolgen soll und damit eine erhöhte Gefahr des Mißbrauchs besteht. Die Sperrung der Gelder sah das Gericht als von der Rechtsaufsichtskompetenz gedeckt an, jedenfalls wurde sie im einstweiligen Rechtsschutz nicht beanstandet, da die Studentenschaft nicht dringend auf diese Gelder angewiesen sei. Eine etwaige Auszahlung hingegen setzt - wie das Gericht sodann zutreffend ausführt - eine Rechtsgrundlage voraus. Die allgemeine Kompetenz zur Rechtsaufsicht reiche dazu nicht, vielmehr hätte der Präsident der FU einen eigenen rechtmäßigen Haushaltsplan verfügen müssen, um diesen dann durchzusetzen. Letztlich fehlte es also am Verwaltungsakt als dem Vollstreckungsgegenstand selbst.

Der Fachschaftsrat ging in seiner Rechtsauffassung sogar darüber hinaus und zweifelte die Kompetenz des Präsidenten an, in die Haushaltsautonomie des Studentenparlaments einzugreifen. Vielmehr hätte der Präsident nur insgesamt die Genehmigung des Haushaltes verweigern dürfen, gegebenenfalls mit der Folge, daß die Studentenschaft dann ganz ohne Haushalt dasteht und der AStA lahmgelegt ist. In der Tat könnte auf den ersten Blick einiges für eine echte Haushaltsautonomie des Studentenparlaments sprechen; immerhin ist die Erstellung des Haushaltes die ureigenste Aufgabe eines Parlaments. Dagegen spricht aber im Ergebnis, daß es sich bei der Studentenschaft zwar um eine rechtsfähige Teilkörperschaft, letztlich aber nur um eine Verwaltungsuntergliederung handelt, so daß die für die vom Volk gewählten Parlamente geltenden, verfassungrechtlichen Grundsätze der Haushaltsautonomie nicht auf Verwaltungsuntergliederungen, seien diese nun rechtsfähig oder nicht, angewendet werden können. Der Präsident hätte sehr wohl den rechtswidrigen Haushalt durch entsprechende Änderungen und Ergänzungen genehmigungsfähig machen können und müssen. Auch das Argument, daß das Studentenparlament entscheiden müsse, welche Haushaltstitel dafür im einzelnen zu kürzen sind, vermag nicht zu überzeugen, da zum einen die Ersatzvornahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur nach ergebnisloser Aufforderung an das Studentenparlament zur Selbstvornahme zulässig wäre und zum anderen eine gleichmäßige Kürzung aller übrigen Titel in Betracht kommt; zumal das Studentenparlament auch im Nachhinein den Haushalt wieder nach seinen Vorstellungen ändern könnte (solange es sich dabei an die rechtlichen Vorgaben hält).

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts stellt den ersten Schritt zu einer ausreichenden Finanzierung der Fachschaftsräte an der FU dar. Wir dürfen gespannt sein, wie es weitergeht.

Karsten Krone

Der Autor ist seit Februar 1997 Vorsitzender des Fachschaftsrates der beigeladenen Fachschaft Rechtswissenschaft der FU und hat diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vertreten.

§ 15 Abs.2 der Satzung der Studentenschaft lautet: "Bei der Erstellung des Haushaltsplanes ist darauf zu achten, daß den Fachschaften ausreichende Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Die Mittelanmeldungen der Fachschaften sollen bis spätestens neun Monate vor Beginn des neuen Haushaltsjahres erfolgen. Bei fehlender Mittelanmeldung legt der Allgemeine Studentenausschuß in Zusammenarbeit mit dem Haushaltsausschuß auf Grund eigener Schätzungen (Erfahrungswerte) die Mittel fest."

(erschienen im DEFO-Info Nr. 39 vom SS 1999)



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