DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 35
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 35 Widerruf der Zulassung bei einem Gericht

(1) Die Zulassung bei einem Gericht kann widerrufen werden,

1. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten nach der ersten Zulassung bei einem Gericht den Eid nach § 26 leistet;

2. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulassung bei einem Gericht seiner Pflicht nachkommt, an dem nach § 27 bestimmten Ort seine Kanzlei einzurichten;

3. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;

4. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt;

5. wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der Pflicht des § 27 befreit worden ist;

6. wenn die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung bei einem Gericht nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 versagt werden soll, erst nach der Zulassung oder infolge eines Wechsels der Zulassung (§ 33a) eingetreten sind.

(2) Die Zulassung wird von der Landesjustizverwaltung widerrufen. Vor dem Widerruf sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Widerrufsverfügung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Rechtsanwalt zuzustellen und dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Gegen den Widerruf der Zulassung kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfügung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk er als Rechtsanwalt zugelassen ist. § 16 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.