DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 36
 Bundesrechtsanwaltsordnung

[ § 35 < | > § 36a ]

§ 36 Löschung in der Anwaltsliste

(1) Der Rechtsanwalt wird in der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte (§ 31) außer im Falle des Todes gelöscht,

1. wenn die Zulassung bei einem Gericht erloschen ist (§ 34);

2. wenn die Zulassung bei einem Gericht widerrufen ist (§ 33 Abs. 4, § 35).

(2) Rechtshandlungen, die der Rechtsanwalt vor seiner Löschung noch vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil er zur Zeit der Vornahme der Handlung die Anwaltstätigkeit nicht mehr ausüben oder vor dem Gericht nicht mehr auftreten durfte. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung des Rechtsanwalts ihm gegenüber noch vorgenommen worden sind.