DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 27
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 27 Wohnsitz und Kanzlei

(1) Der Rechtsanwalt muß an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einrichten. Ist er gleichzeitig bei mehreren Gerichten, die ihren Sitz an verschiedenen Orten haben, zugelassen, so hat er seine Kanzlei am Ort des Gerichts der ersten Zulassung einzurichten. Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß benachbarte Orte im Sinne dieser Vorschrift als ein Ort anzusehen sind.

(2) Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt kann seine Kanzlei statt an dem Ort dieses Gerichts an einem anderen Ort in dessen Bezirk einrichten.