DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 16
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 16 Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf

(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird von der Justizverwaltung des Landes verfügt, in dem der Rechtsanwalt zugelassen ist.

(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.

(3) Ist der Rechtsanwalt wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Amtsgericht auf Antrag der Landesjustizverwaltung einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Zum Betreuer soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.

(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Rechtsanwalt zuzustellen und dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(5) Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfügung bei dem Anwaltsgerichtshof für Rechtsanwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist.

(6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung. Sie entfällt, wenn die Landesjustizverwaltung im überwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung besonders anordnet. Im Falle des § 14 Abs. 2 Nr. 10 ist die Anordnung in der Regel zu treffen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu begründen. Auf Antrag des Rechtsanwalts kann der Anwaltsgerichtshof, in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie kann vom Anwaltsgerichtshof jederzeit aufgehoben werden.

(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 2 und § 161 entsprechend anzuwenden.

Andere Quellen für diesen Text:

Berline