DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 34
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 34 Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung bei einem Gericht erlischt,

1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist (§ 13);

2. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 14 bis 16);

3. wenn wegen der Änderung der Gerichtseinteilung der Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht zugelassen ist (§ 33a); §§ 227a, b bleiben unberührt.