Bundesrechtsanwaltsordnung |
[ § 33a | § 35 ] § 34 Erlöschen der Zulassung Die Zulassung bei einem Gericht erlischt, 1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist (§ 13); 2. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 14 bis 16); 3. wenn wegen der Änderung der Gerichtseinteilung der Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht zugelassen ist (§ 33a); §§ 227a, b bleiben unberührt. |