DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 33A
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 33a Wechsel der Zulassung bei Änderung der Gerichtseinteilung

Wird die Gerichtseinteilung geändert, so ist der Rechtsanwalt bei dem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen, das an Stelle des Gerichts, bei dem er vor der Änderung zugelassen war, für den Ort seiner Kanzlei zuständig geworden ist.