,,Alle Medien bedürfen der Unterstützung durch
öffentliche Institutionen.`` Mit dieser These tritt Herbert Kubicek (1995a) für eine Duale
Informationsordnung ein, die das Prinzip der
Komplementarität von öffentlich-rechtlichen und
privat-kommerziellen Medien auf die neuen Medien überträgt. Wie
die Druckerpresse für den Printmedien-Markt eine notwendige, aber
keine hinreichende Bedingung sei, es vielmehr eines ausgebauten
Schulsystems und öffentlicher Bibliotheken bedürfe, so sei auch
im Bereich der neuen Medien nicht die Technik allein in der Lage, die
gesamte Bevölkerung zu erreichen.
Dem liegt ein Kompensationsmodell zugrunde, in dem die Vorteile des einen
Sektors die Nachteile des anderen ausgleichen sollen. Die aus dem
Rundfunkrecht bekannte Grundversorgung soll hin zu einer
informationellen Grundversorgung ausgebaut werden. Diese
fällt zum guten Teil ins Ressort der Telekommunikation und betrifft dort Fragen der
flächendeckenden Versorgung oder des Infrastrukturauftrags.
Für das Medienressort sind mit dem Vorschlag vordergründig
Organisationsfragen gestellt, die sich allerdings als
ordnungspolitische Grundfragen erweisen. Zum einen geht
es um die positive Ordnung
der neuen Medien, zum anderen um den
künftigen Aufgabenbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Das Bundesverfassungsgericht hat - davon war bereits in Kapitel 2.2 die Rede - ausgeschlossen, den Rundfunk dem ,,freien
Spiel der Kräfte`` zu überlassen
und vom
Gesetzgeber die Ausgestaltung der Rundfunkordnung verlangt. Der
vielfältige Streit um den Rundfunkbegriff
speist sich (auch) aus dieser
verfassungsrechtlichen Vorgabe, wäre doch eine ,,reine``
Marktordnung für neue Dienste, die dem Rundfunkbegriff
zugeordnet würden, verfassungsrechtlich nur schwer
vorstellbar
.
Für die Implementierung der öffentlichen Seite einer solchen dualen Informationsordnung sind demnach prinzipiell drei Formen denkbar:
Kubicek plädiert für eine Spielart der dritten Variante: Den
Hebel des kommunalen Wegerechts - das nach dem gegenwärtigen Entwurf
für ein Telekommunikationsgesetz den Netzbetreibern kostenlos
überlassen werden soll - möchte er dazu einsetzen, den
kostenlosen Anschluß öffentlicher Einrichtungen an neue Netze
zu erreichen. Die politische Begründung verweist darauf, daß
der öffentliche Grund allen Bürgern gehöre und die
Kommunalverwaltung bei der Vergabe von Nutzungsrechten darauf achten
müsse, daß diese auch allen Bürgern zugute
kommen. Nach dem Vorbild der Anfang des Jahres verabschiedeten
Neuregulierung von Medien und Telekommunikation in den USA schlägt er
zudem eine Sonderdefinition des universal service für
Bildungseinrichtungen wie Schulen und Bibliotheken oder Einrichtungen des
Gesundheitswesens vor, die zum Beispiel einen Breitbandanschluß zu
besonders geringen Kosten ermöglichen und es erlauben würde, die
Kostendifferenz aus dem Universaldienst-Fonds zu erstatten.