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4. Semester - Öffentliches Recht   WS 00 / 01


Krebs - GK Öffentliches Recht IV   (09 035 V)

Da hat sich Prof. Krebs ja etwas vorgenommen: Grundkurs Öffentliches Recht III und IV in einem Semester! Das dritte Semester kann Euch egal sein, das hattet Ihr ja schon, aber das Euch im vierten Semester mit dem Besonderen Verwaltungsrecht so "angenehme" Materien wie das POR (= Polizei- und Ordnungsrecht) sowie die Grundzüge des Baurechts und Kommunalrechts erwarten, dürfte Euch schon mehr interessieren. Insbesondere hier zeigt sich immer wieder, daß die Hoffnung, den Stoff statt in der Vorlesung auch aus einem Lehrbuch erlernen zu können, trügerisch ist. Nicht nur weil die allermeisten sowieso dann weder das eine noch das andere tun, sondern auch, weil diese Materie besonders erklärungs- und aufbereitungsbedürftig ist.

Es soll zwar Leute geben, die das Besondere Verwaltungsrecht nach dem Motto "Ist ja eh nur eine Klausur im Examen" vernachlässigen, dazu gehören dann aber auch starke Nerven und Qualitäten in anderen Gebieten. Die meisten von Euch dürften nicht zu dieser Gruppe gehören, weshalb ein Besuch dieser Veranstaltung Pflicht ist. Das ist aber auch kein Problem, da ihr mit Prof. Krebs einen Dozenten habt, der in aller Regel gut strukturiert zu erklären weiß. Sein Humor ist allerdings nicht jedermanns Sache.


AG im Verwaltungsrecht

Als hoffnungsvoller Viertsemestler hatte ich das Glück, an einer gerade eingerichteten Neuerung in der Landschaft der den Pflichtfachstoff begleitenden Veranstaltungen teilnehmen zu können, den Arbeitsgemeinschaften im Verwaltungsrecht. Als in seiner Hoffnung nicht Getrübter kann ich nunmehr feststellen, daß sich seitdem aus einer Neuerung eine feste Institution herausgebildet hat. Das besondere daran damals wie heute: Diese AGen sind keine Pflichtveranstaltungen! Wird sonst versucht, die Veranstaltung von Arbeitsgemeinschaften auf das notwendige Minimum zu beschränken, widmen sich hier mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern Bode, Maaß, Mager, Musil und Pillau gleich fünf Dozenten in sechs AGen dem Verwaltungsrecht, im Besonderen wie im Allgemeinen.

Dieser faktischen Erweiterung des Lehrplans liegt die Erkenntnis zugrunde, daß die Studenten im Öffentlichen Recht ab dem 3. Semester ein Rechtsgebiet erwartet, welches anders als das Zivilrecht oder Strafrecht nicht einfach auf dem vorhergehenden Stoff aufbaut, sondern völlig neuartige Schwierigkeiten enthält und daher besser noch einmal aufgearbeitet wird. Wenn man sich schon seitens der Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiter dieser Erkenntnis nicht verschließt, so sollte das ein Student erst recht nicht tun. Die große Übung winkt bedrohlich ohne und sehr viel freundlicher mit fundierten Kenntnissen im Verwaltungs- und Verwaltungsprozeßrecht. Dementsprechend wird in den AGen der gesamte Stoff des 3. und 4. Semesters aufbereitet, in der Regel anhand von handlichen Fällen aus dem Besonderen Verwaltungsrecht. Darunter fallen so lustige Materien wie Polizeirecht, Ausländerrecht, Gewerberecht oder Baurecht. Daher empfiehlt sich spätestens jetzt der Kauf eines Trojahns oder einer anderen (= teureren) Sammlung Berliner Gesetze sowie einer Gesetzessammlung, welche die entsprechenden Bundesgesetze wie das BauGB oder die GewO enthält. In aller Regel wird dies wohl der Sartorius I sein. Literaturempfehlungen werden die Dozenten sicherlich jeder nach persönlichem Geschmack geben, allen gemeinsam wird aber gleichwohl der Wunsch nach aktiver Mitarbeit der Teilnehmer sein. Wer nun auf den Geschmack bzw. zur Erkenntnis einer faktischen Teilnahmepflicht gekommen ist, muß sich wie bei den AGen im ersten und zweiten Semester einem Anmeldeverfahren in der ersten Vorlesungswoche unterziehen, dessen Modalitäten im einzelnen bereits vor Vorlesungsbeginn per Aushang bekanntgegeben werden.

  • Pillau (09 036 AG)
  • Maaß (09 037 AG)
  • Maaß (09 038 AG)
  • Musil (09 039 AG)
  • Mager (09 040 AG)
  • Bode (09 041 AG)

Pestalozza - Staatshaftungsrecht   (09 020 V)

Es gibt Bereiche des Rechts, die müssten eigentlich nicht so fragmentiert, komplex und unübersichtlich sein, wie sie sind. Etwa das Staatshaftungsrecht. Entstanden ist es aus der Erkenntnis, dass der Staat gewissermaßen auch nur ein Mensch ist und deshalb nicht verlangen kann, seinen Bürgern bei rechtswidrigen oder auch rechtmäßigen, aber überobligationsmäßigen Inanspruchnahmen den Schadensausgleich zu verweigern. Da sich diese Erkenntnis mit dem Wandel des Staatsverständnisses nur langsam durchgesetzt hat, beruht hier vieles auf richterlicher Rechtsfortbildung, was einen Teil der Unübersichtlichkeit erklärt. Einen weiteren Teil derselben erklärt die Nähe der Materie zur Grundrechtsdogmatik, insbesondere des Art. 14 GG (Stichwort: Enteignung), die ihrerseits ja auch gewissen Wandlungen unterworfen gewesen ist. Letztes Indiz für die wirklich besorgniserregende Unübersichtlichkeit des Staatshaftungsrechts ist der Umstand, dass selbst der sonst eher träge Gesetzgeber meinte, zur Behebung dieses Missstandes aktiv werden zu müssen. Dumm nur, er dabei einen Anfängerfehler machte, den einem Jurastudenten im ersten Semester niemand verziehen hätte: Die Gesetzgebungskompetenz war für das Staatshaftungsgesetz des Bundes nicht gegeben, weshalb das BVerfG dieses auch prompt kassierte. Ein gemeinsamer Musterentwurf der Länder soll dem Vernehmen nach daran gescheitert sein, dass man dort befürchtete, die geplante radikale Vereinfachung könnte Menschen unbotmäßig motivieren, Ansprüche gegen den Staat geltend zu machen...somit scheint es, dass alle ganz gut mit dem Rechtszustand leben können. Bis auf die natürlich, die es lernen müssen. Also Euch. Nach diesem Präludium mit Überlänge bleibt noch anzumerken, dass es keinen Sinn hat, zu hoffen, der Kelch dieses Rechtsgebietes möge an einem vorübergehen. Spätestens im Examen rächt sich derartiger Irrglaube. Also Augen auf und durch. Nehmt Pestalozza in die Pflicht und fragt, fragt, fragt. Er kann zwar nichts für die logischen Brüche dieses Rechtsgebietes, aber er kann Euch erklären, wo sie herkommen. Das ist schon die halbe Miete auf dem Weg zum Verständnis des Staatshaftungsrechts.


Pestalozza - Verwaltungsprozeßrecht   (09 042 V)

Wer bereits weiß, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage auch für erledigte Verpflichtungsklagen gilt, die sich bereits vor Klageerhebung erledigt haben - in sozusagen doppelter Analogie zu § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO - wird hier nicht mehr viel Neues hören. Soll diese Vorlesung doch auf die Große Übung im Öffentlichen Recht vorbereiten. Rechtsweg, Klagearten, Zulässigkeitsvoraussetzungen, Aufbau der Begründetheit, vorläufiger Rechtsschutz. Das komplette Programm. Vollwaschgang. Pestalozza hält auch nicht viel von der Zugabe von Weichspüler. Hier gibt es 90 Grad ohne Rücksicht auf die Feinwäsche. Wem der Schleudergang eine zu hohe Drehzahl erreicht, der schaut am besten zuhause in seine Betriebsanleitung.





Für Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht garantiert werden. Die Daten geben regelmäßig den Stand vorm Beginn des Semesters wieder. Die Benutzung der Daten geschieht auf eigene Gefahr.



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