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4. Semester - Zivilrecht   SS 99


Heckelmann - Grundkurs Bürgerliches Recht IV (Mobiliar-Sachenrecht)   (09 060 V)

Diese Veranstaltung ist nichts für schüchterne Gemüter! Intensive Mitarbeit ist gefragt, wer nicht freiwillig und voller Freude nach dem Mikro greift, um zu erzählen, was ihm gerade zum Thema durch den Kopf geht, der bekommt es einfach in die Hand gedrückt.

Im übrigen kann ich nur sagen: nur Mut! Je größer der Müll ist, der in der Vorlesung erzählt wird, desto mehr kann man lernen! Auch Prof. Heckelmann ist sich in bestimmten Fragen manchmal unsicher. Wenn er Fehler macht, so merkt er dies jedoch noch bis zum Ende der Vorlesung und bügelt diese elegant wieder aus. Diese Vorlesung bietet daher ungeahnte Vorteile : 1. Einschlafen ist ausgeschlossen,2. Gutes Kommunikationstraining,3. Es gibt sonst keine andere Vorlesung zu EBV, Übereignung, etc...

Übrigens : Obwohl Prof. Heckelmann - ehemaliger Innensenator Berlins - CDU Politiker ist, ist seine Vorlesung absolut frei von jeder politischen Beeinflussung! Die politischen Bemerkungen die sich einige Professoren nicht verkneifen können, kommen bei ihm nicht vor.



Schirmer - Grundkurs Bürgerliches Recht IV (Grundstücksrecht, Immobiliarsachenrecht)   (09 061 V)

Im zweiten Teil des Sachenrechts (neben der Vorlesung von Prof. Heckelmann) dreht es sich um Immobilien. Prof. Schirmer wird euch das Immobiliarsachenrecht näher bringen und sich bemühen, daß ihr anschließend über Auflassung und Eintragung, Grundfandrecht, Hypotheken und Grundschuld bescheid wißt. Wer beide Veranstaltung konsequent hört, hat damit das Sachenrecht abgedeckt.

Prof. Schirmer gilt unter den Studenten des Fachbereichs als der Dozent im Sachenrecht schlechthin. Seine laute und durchdringende Stimme ermöglicht auch schüchternen Hinterbänklern die geistige Teilnahme an der Veranstaltung.

Prädikat: Empfehlenswert



Säcker - Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene (A-K)   (09 063 Ü)

Was ist schon eigentlich zu einer Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene zu sagen, was sich nicht von selbst versteht? Wer sich für dieses Semester vorgenommen hat den großen BGB-Schein zu erschlagen, und wessen Nachname mit einem Buchstaben zwischen A und K anfängt, kommt in den seltenen Genuß des ob seines "Kartellrechtsbollwerks" in der Boltzmannstraße 3 mythenumwobenen Prof. Dr. Dr. Säcker. Dabei wird er ein kursierendes Vorurteil bestätigt, ein anderes widerlegt finden. Um mit der schlechten Nachricht zu beginnen: Es ist wohl, wie wahrscheinlich geahnt, tatsächlich davon auszugehen, daß einem der Schein von diesem Lehrstuhl nicht unbedingt nachgeworfen wird. Laßt Euch also von der bereits auf der Übungsübersicht angekündigten Themeneinschränkung der Klausuren lieber nicht in trügerische Sicherheit wiegen.

Etwas skurril mutet der Ausflug in das internationale Schuldrecht an. Angesichts der Europäisierung ad hoc sicherlich ein zu lobender Ansatz. Dem möchte ich an dieser Stelle aber entgegenhalten, daß das deutsche Recht allein schon genügend Probleme aufwirft, als daß es erforderlich wäre, das Themengebiet zu erweitern. Eine große Übung im Bürgerlichen Recht hat sich nach ihrem Telos auf das Bürgerliche Gesetzbuch zu beschränken, schließlich sollte sie auch auf die BGB-Klausuren im Examen vorbereiten. Blicke über den berühmten Tellerrand hinaus können und sollten den ebenfalls angebotenen und sich damit befassenden Vorlesungen vorbehalten bleiben. Ich kann mich des Verdachtes nicht erwehren, daß Prof. Säcker sich nicht verkneift, sein Spezialgebiet einfließen zu lassen. Schade, wenn das zu Lasten der Zensuren gehen sollte. Denken Sie also mal über eine teleologische Reduktion nach, Prof. Säcker!

Das Vorurteil, welches sich nicht bestätigt: Prof. Säcker ist entgegen allen kursierenden Gerüchten alles andere als ein unnahbarer Dozent. Ich habe ihn jedenfalls stets als menschlichen, fairen und für Studenten aufgeschlossenen Professor erlebt. Probiert es doch einfach mal, nach der Vorlesung mit ihm ins Gespräch zu kommen.



Sedatis - Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene (L-Z)   (09 064 Ü)

Diejenigen diessemestrigen BGB-Großscheinaspiranten, deren Nachnameinitialie zwischen den Alphabetsbuchstaben L und Z liegt, können sich wirklich glücklich schätzen. In Prof. Sedatis haben Sie einen meiner Meinung nach erstklassigen Zivilrechtler und Dozenten gefunden. Ich kann mich persönlich nicht der Meinung anschließen, daß er zu schnell spricht. Stattdessen war ich immer wieder angetan von seiner Fähigkeit, selbst komplizierte Gedankeninhalte in faszinierend einfacher und verständlicher Weise wiederzugeben; -eine Fähigkeit, von der sich viele Juristen eine Scheibe abschneiden können!



Ahcin - Recht der Kreditsicherheiten   (09 076 AG)

Gehaßt und gefürchtet - Sicherungsrechte. Jedenfalls zu den Zeiten, als eine der BGB-Examensklausuren mit Sicherheit entweder die Grundschuld oder die Hypothek zum Gegenstand hatte. Dies ist nun vorbei, ändert aber nichts daran, daß sich die Sicherungsrechte für viele als eine undurchdringbare Masse darstellen, an die man sich nur herantraut, wenn es denn unbedingt sein muß.

Warum diese Scheu? Das liegt vornehmlich daran, daß man Sicherungsrechte nur verstehen kann, wenn man sowohl das Schuldrecht und seine Prinzipien als auch das Sachenrecht und dessen Prinzipien verstanden hat. Die Sicherungsrechte tummeln sich nämlich im Grenzbereich beider Gebiete, auch die Bezeichnung "Schnittmenge" wäre vielleicht angebracht. Wer sich also mit unzureichenden Vorkenntnissen an die Sicherungsrechte wagt, kann sein Heil allenfalls im stupiden Auswendiglernen suchen - ein in der Rechtswissenschaft stets drittklassiger Ausweg. Daher eignet sich dieses Gebiet gerade gut für Prüfungszwecke, was das JPA seinerzeit zu der o.a. Praxis veranlaßt haben dürfte.

Hier nun bietet der Fachbereich seit einiger Zeit Abhilfe: Die Vertiefungs-AG Sicherungsrechte. Zur Sprache kommen eingehend Personalsicherungen (Bürgschaft, Schuldbeitritt) und dingliche Sicherungen (Pfandrechte, Hypothek, Grundschuld, Sicherungsübereignung) andererseits sowie schließlich die Sicherungsabtretung. Zur letzeren: Die Abtretung als Verfügung über eine Forderung (§§ 398 ff BGB) ist als "sachenrechtlicher" Fremdkörper im Schuldrecht geregelt, womit das beschriebene Dilemma schon in der Gesetzessystematik zutage tritt. Als Bonbon wird Dr. Ahcin noch einen Blick auf das Vollstreckungsrecht werfen, das mit den Sicherungsrechten schon aus praktischen Gründen eng verzahnt ist. So kommt Ihr vielleicht auch noch zu einer Einführung in die neue Insolvenzordnung.

Alles in allem: Eine wichtige Lehrveranstaltung, auch und gerade wegen der Aufarbeitung der umfangreichen Rechtsprechung auf diesem Gebiet. Ob freilich die Studierenden des 4. Semesters - für die der Dozent die Teilnahme empfiehlt - hier richtig aufgehoben sind, darf bezweifelt werden. Wer erst in das Sachenrecht einsteigt, wird durch Verflechtungen desselben mit dem Schuldrecht eher verwirrt werden. In diesem Sinne bietet es sich an, erst ein gefestigtes sachenrechtliches Verständnis zu entwickeln, um sich dann ungefährdet den Absurditäten und Schönheiten dieses etwas anderen Rechtsgebietes hinzugeben.



Säcker - Grundzüge des Handelrechts   (09 065 V)

Wenn man für konfusen Vortrag einen Doktortitel bekommen könnte, wäre Prof. Säcker jetzt mindestens Dr. Dr. Dr. Aber gegen sein geballtes Wissen aus zwei Fachbereichen nimmt sich dies aus wie ein lästiger Schnupfen. Diesen schüttelt er dann auch mit Leichtigkeit ab ob seines Multitalents und zieht Euch in seinen Bann.

Das Handelsrecht hat mit der Reform vom 1.7.1998 zahlreiche Neuerungen erfahren, so daß dies - wenn man sich den Stoff denn aneignen will - einen Besuch in einer Vorlesung nicht ganz unsinnig erscheinen läßt. Zudem kommen Grundzüge des Handelsrechts durchaus mal im Examen dran, von seiner praktischen Bedeutung ganz zu schweigen. Wem es übrigens wider Erwarten doch gelingen sollte, sich der Faszination puren Wissens zu entziehen und auf so schnöde Dinge wie Didaktik und einen Vortrag in Sedatis-Qualität Wert legen sollte, dem kann er leider nicht helfen.

Literaturempfehlung z. B. Fezer, Handelsrecht oder Oetker, selbiges.



Schulze-Osterloh - Grundzüge des Erbrechts   (09 066 V)

Wenn der Erblasser E stirbt und neben seiner Mutter noch seine Großtante, drei Neffen, die Frau seines Sohnes und eine Enkeltochter leben, wer erbt dann welchen Teil seines Vermögens? Solche und ähnliche Fragen wird Prof. Schulze-Osterloh mit Euch in seiner Erbrechtsvorlesung besprechen. Mit Schulze-O., wie er gelegentlich aus Zeitgründen genannt wird (ich vermute stark, daß dies allerdings nur erfolgt, wenn er sich nicht in Rufweite befindet), kann man gut auskommen, wenn man ihm seine spitzen Bemerkungen zum allgemeinen Tagesgeschehen nicht übel nimmt. Sicherlich gehört er zu den Professoren die, was die studentische Mitarbeit angeht, etwas anspruchsvoller sind und einiges erwarten. Er ist dabei auch gewiß kein Langweiler und mit etwas Mühe kann man im Erbrecht aus dieser Veranstaltung eine Menge lernen.





Für Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht garantiert werden. Die Daten geben regelmäßig den Stand vorm Beginn des Semesters wieder. Die Benutzung der Daten geschieht auf eigene Gefahr.



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