DEFO am FB Jura - Vorlesungskommentierung - SS 03 | |||||
Im Grundkurs II Strafrecht komplettiert Ihr (hoffentlich) Euer Wissen in Sachen StGB AT. Und als wäre das nicht genug, geht der Grundkurs darüber hinaus auch noch in den besonderen Teil über. Das aber erst, wenn Ihr Euch angehört habt, was die Beihilfe von der Mittäterschaft unterscheidet. Wie man eine Straftat versucht und dann von ihr wieder zurücktritt. Wie man jemanden zu einer Straftat anstiftet und was der Unterschied zwischen versuchter Anstiftung und Anstiftung zum Versuch ist. Wenn Ihr geglaubt habt, daß Strafrecht nervtötend ist, weil man ständig irgendwelche Definitionen auswendig lernen muß, dann macht Euch auf etwas gefaßt. Um etwa festzustellen, ob jemand zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat, bedarf es je nach Situation einer völlig eigenen Definition. Allein für diese Kniffligkeit sind unzählige Definitionen vorhanden. Ab hier wird Strafrecht jedenfalls dominiert vom Auswendiglernen eben solcher Definitionen. Professor Montenbruck pflegt dabei einen sehr angenehmen Vorlesungsstil. Zumindest kann ich sagen, seine Vorlesungen stets genossen zu haben. Er verzettelt sich jedoch öfters gerne mal bei seinen zahlreichen philosophischen Abschweifungen. Um Euch die schmucken Vorlesungen anhören zu können, müßt Ihr übrigens in den Henry-Ford-Bau. Das ist das Gebäude, in dem auch die Lehrbuchsammlung ist. Abschlußklausur: Di, 15.07.03
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