DEUTSCHE GESETZEFAG |  § 5D
 Gesetz über Fernmeldeanlagen

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§ 5d

(1) Sendeanlagen dürfen einem anderen nur überlassen werden, wenn dieser nach § 5a Abs. 1 zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt befugt ist oder nach § 5b einer Befugnis nicht bedarf. Die Berechtigung muß offensichtlich sein oder nachgewiesen werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für denjenigen, der eine Sendeanlage einem anderen überläßt, der sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erwirbt.

(3) Eine Sendeanlage überläßt, wer die tatsächliche Gewalt über sie einem anderen einräumt.