DEUTSCHE GESETZEFAG |  § 5E
 Gesetz über Fernmeldeanlagen

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§ 5e

(1) Es ist verboten, Sendeanlagen herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet sind, daß nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören.

(2) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen Interesse - insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit - erforderlich ist. Absatz 1 gilt nicht, soweit das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft die Ausfuhr der Sendeanlagen genehmigt hat.