DEUTSCHE GESETZEFAG |  § 5C
 Gesetz über Fernmeldeanlagen

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§ 5c

(1) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für Sendeanlagen mit dem Hinweis zu werben, daß die Anlagen geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören.

(2) Sendeanlagen dürfen in Anzeigen und Werbeschriften nur angeboten werden, wenn auf das Erfordernis der Verleihung nach § 5a Abs. 1 in Verbindung mit § 2 hingewiesen wird sowie Name und Anschrift des Anbieters angegeben werden.