DEUTSCHE GESETZEFAG |  § 5A
 Gesetz über Fernmeldeanlagen

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§ 5a

(1) Die tatsächliche Gewalt über eine Sendeanlage darf nur ausüben, wer nach § 1 oder § 2 zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage befugt ist.

(2) Sendeanlagen nach diesem Gesetz sind elektrische Sendeeinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.

(3) Als Sendeanlage nach Absatz 2 gilt auch eine Zusammenfassung gewerbsmäßig vorbereiteter Teile einer Sendeanlage vor ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung (Bausatz), wenn die Teile ohne Werkzeug oder mit allgemein gebräuchlichem oder mitgeliefertem Werkzeug zu einer Sendeanlage zusammengefügt werden können.