DEUTSCHE GESETZEFAG |  § 5B
 Gesetz über Fernmeldeanlagen

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§ 5b

(1) § 5a Abs. 1 gilt nicht für denjenigen,

1. der gewerbsmäßig Sendeanlagen herstellt, vertreibt, instandsetzt, einführt oder ausführt,

2. der die tatsächliche Gewalt über eine Sendeanlage

a) als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher Vertreter oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines Berechtigten erlangt,

b) von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten erlangt, sofern und solange er die Weisungen des anderen über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Sendeanlage auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat oder die tatsächliche Gewalt auf Grund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags ausübt,

c) als Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamter in einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,

d) von einem Berechtigten vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten erlangt,

e) lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder gewerbsmäßigen Lagerung erlangt, wobei der gewerbsmäßigen Beförderung die Beförderung durch Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder durch die Post gleichsteht,

f) durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für die Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert,

g) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erlangt hat, sofern die Anlage fest in ein Fahrzeug eingebaut ist und er nachweist, daß er nach den für den Ort der Zulassung des Fahrzeuges geltenden Vorschriften zum Errichten oder Betreiben der Anlage befugt ist,

h) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erlangt hat und sie lediglich zur sicheren Verwahrung in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, sofern er dies unverzüglich einem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost TELEKOM schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die Art der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Anlage eine Herstellungsnummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft macht, daß er die Anlage ausschließlich an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befugt benutzt,

i) erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden ist, sofern er den Erwerb unverzüglich einem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost TELEKOM schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die Art der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Anlage eine Herstellungsnummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft macht, daß er die Anlage ausschließlich zu Sammlerzwecken erworben hat,

3. der die tatsächliche Gewalt über eine Amateurfunkstation nach § 1 des Gesetzes über den Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fassung erlangt, ohne selbst Funkamateur gemäß § 1 des genannten Gesetzes zu sein, sofern er den Erwerb unverzüglich einem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost TELEKOM schriftlich anzeigt und dabei seine Personalien, Art und Anzahl der Anlagen, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Anlagen eine Herstellungsnummer haben, auch diese angibt.

(2) Wer eine Sendeanlage von Todes wegen erwirbt, hat, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, unverzüglich die nach § 5a Abs. 1 in Verbindung mit § 2 erforderliche Verleihung zu beantragen, die Anlage einem Berechtigten zu überlassen oder sie für dauernd unbrauchbar zu machen. Wird der Antrag auf Erteilung der Verleihung unverzüglich gestellt, so kann die tatsächliche Gewalt über die Sendeanlage ohne die Verleihung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag ausgeübt werden.