DEUTSCHE GESETZEFAG |  § 19A
 Gesetz über Fernmeldeanlagen

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§ 19a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1a Abs. 1 Satz 1 oder § 26 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht schriftlich oder nicht fristgerecht erstattet,

2. entgegen § 5c Abs. 1 öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, mit dem dort bezeichneten Hinweis wirbt oder entgegen § 5c Abs. 2 in Anzeigen oder Werbeschriften Sendeanlagen anbietet, ohne auf das Erfordernis der Verleihung hinzuweisen oder ohne Name und Anschrift des Anbieters anzugeben, oder

3. die Überwachung von Fernmeldeanlagen (§ 6) verhindert oder stört oder eine in Ausübung der Überwachung verlangte Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundesminister für Post und Telekommunikation. § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.