DEUTSCHE GESETZEFAG |  § 19
 Gesetz über Fernmeldeanlagen

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§ 19

(1) Wer absichtlich den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Funkanlage dadurch verhindert oder stört, daß er elektrische Energie verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich den Betrieb einer sonstigen Funkanlage dadurch verhindert oder stört, daß er elektrische Energie verwendet oder für die Anlage bestimmte elektrische Energie entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.