DEUTSCHE GESETZEFAG |  § 1A
 Gesetz über Fernmeldeanlagen

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§ 1a

(1) Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 4 für andere erbringen, müssen die Aufnahme des Betriebs sowie Änderungen und Aufgabe desselben innerhalb eines Monats beim Bundesminister für Post und Telekommunikation schriftlich anzeigen. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation veröffentlicht die Anzeigen halbjährlich in seinem Amtsblatt.

(2) Sofern die Erfüllung einer Pflichtleistung gemäß einer nach § 25 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht mehr gewährleistet ist, weil

1. die Wettbewerbsmöglichkeiten der Deutschen Bundespost TELEKOM gegenüber Unternehmen, die gleiche oder gleichartige Dienstleistungen erbringen, durch die verordnete Struktur der Pflichtleistung oder die der Entgeltregelung in erheblicher Weise beeinträchtigt sind und

2. ein Ausgleich gemäß § 37 Abs. 4 des Postverfassungsgesetzes wegen nachhaltig fehlender Ertragskraft der Monopoldienste nicht möglich ist,

wird der Bundesminister für Post und Telekommunikation ermächtigt, solchen Unternehmen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verpflichtungen aufzuerlegen, die geeignet sind, die Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten der Deutschen Bundespost TELEKOM zu beseitigen. Die nachhaltig fehlende Ertragskraft der Monopoldienste muß aus dem letzten Jahresabschluß gemäß § 44 Abs. 3 des Postverfassungsgesetzes erkennbar sein. Die Verpflichtungen dürfen nur die Angebotsbedingungen in räumlicher oder qualitativer Hinsicht sowie den Preis bestimmende Faktoren festlegen. Der erreichte Stand des Geschäftsbetriebs der Unternehmen darf hierbei nicht beeinträchtigt werden. Die Rechtsverordnung gilt nicht für Unternehmen, die im letzten vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung endenden Geschäftsjahr einen Marktanteil von weniger als drei vom Hundert erreicht haben. Bei der Berechnung der Marktanteile ist § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und 8 bis 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.