DEUTSCHE GESETZEFAG |  § 6
 Gesetz über Fernmeldeanlagen

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§ 6

(1) Anlagen, die auf Grund einer Verleihung nach § 2 errichtet sind oder betrieben werden, unterliegen der Überwachung daraufhin, daß die Verleihungsbedingungen eingehalten werden.

(2) Die in § 3 Abs. 1 genannten Anlagen unterliegen der Überwachung daraufhin, daß Errichtung und Betrieb sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen halten.

(3) Die Vorschriften für die Überwachung erläßt der Bundesminister für Post und Telekommunikation.