DEUTSCHE GESETZEFAG |  § 15
 Gesetz über Fernmeldeanlagen

[ § 14a < | > § 16_u._1 ]

§ 15

(1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes eine Fernmeldeanlage errichtet oder betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

a) (weggefallen)

b) nach Fortfall der Verleihung die zur Beseitigung der Anlage getroffenen Anordnungen der Deutschen Bundespost TELEKOM innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht befolgt,

c) entgegen § 5a Abs. 1 ohne Befugnis die tatsächliche Gewalt über Sendeanlagen ausübt,

d) entgegen § 5d Abs. 1 Satz 1 eine Sendeanlage einem anderen überläßt oder

e) entgegen § 5e Abs. 1 dort bezeichnete Sendeanlagen herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder der von ihm hierzu ermächtigten Behörden verfolgt.