DEUTSCHE GESETZEFAG |  § 14A
 Gesetz über Fernmeldeanlagen

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§ 14a

(1) Beim Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen dürfen Nachrichteninhalte nur aufgezeichnet, Dritten zugänglich gemacht oder sonst verarbeitet werden, soweit dies Gegenstand oder aus verarbeitungstechnischen Gründen Bestandteil der Dienstleistung ist.

(2) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten für Unternehmen, die nach § 1 Abs. 4 oder auf Grund einer Verleihung nach § 2 Telekommunikationsdienstleistungen erbringen. Die Vorschriften haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Erhebung und Verarbeitung auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind die berechtigten Interessen der Unternehmen und der Betroffenen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind insbesondere Vorschriften zu erlassen, soweit zur Sicherung der Richtigkeit des Leistungsentgelts, zur Störungsbeseitigung oder zur Verhinderung mißbräuchlicher Verwendung von Telekommunikationseinrichtungen der Unternehmen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet oder soweit nach Absatz 1 Nachrichteninhalte verarbeitet werden.