DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 31
 Bundesrechtsanwaltsordnung

[ § 30 < | > § 32 ]

§ 31 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte

(1) Bei jedem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird eine Liste der bei ihm zugelassenen Rechtsanwälte geführt.

(2) Der Rechtsanwalt wird in die Liste eingetragen, nachdem er vereidigt ist (§ 26), seinen Wohnsitz angezeigt und eine Kanzlei eingerichtet hat (§ 27). Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 befreit worden, so wird er eingetragen, sobald er vereidigt ist.

(3) In der Liste sind der Zeitpunkt der Zulassung und der Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei des Rechtsanwalts sowie die Erlaubnis, auswärtige Sprechtage abzuhalten oder eine Zweigstelle einzurichten, zu vermerken. In den Fällen des § 29 Abs. 1 oder des § 29a Abs. 2 wird der Inhalt der Befreiung vermerkt.

(4) Der Rechtsanwalt erhält über seine Eintragung in die Liste eine Bescheinigung.

(5) Verlegt der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei, so hat er dies der Landesjustizverwaltung und dem Gericht, bei dem er zugelassen ist, zur Eintragung in die Liste unverzüglich anzuzeigen.