DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 33
 Bundesrechtsanwaltsordnung

[ § 32 < | > § 33a ]

§ 33 Wechsel der Zulassung

(1) Der Rechtsanwalt kann auf seinen Antrag bei einem anderen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen werden, wenn er auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung verzichtet. Der Verzicht ist der Landesjustizverwaltung gegenüber, welche die Zulassung erteilt hat, schriftlich zu erklären.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf anderweitige Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt.

(3) Der Antrag kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Rechtsanwalt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in einem anderen deutschen Land erhalten hat.

(4) Die bisherige Zulassung (§ 18 Abs. 1) wird von der Landesjustizverwaltung, die sie erteilt hat, erst widerrufen, wenn der Rechtsanwalt bei dem anderen Gericht zugelassen ist.