DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 108
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung

(1) Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66).

(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Anwaltsgericht oder dem Anwaltsgerichtshof angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.

(3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.