Bundesrechtsanwaltsordnung |
[ § 66 | § 68 ] § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist; 3. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist. |