DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 67
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,

1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;

3. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist.