DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 109
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 109 Enthebung vom Amt des Beisitzers

(1) Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,

1. wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;

2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;

3. wenn der Rechtsanwalt seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.

(2) Über den Antrag entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken.

(3) Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören.