DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 107
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 107 Rechtsanwälte als Beisitzer

(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz auf die Dauer von vier Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.

(2) Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz einreicht. Im übrigen gilt § 94 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten.

(3) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.