DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 65
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer

1. Mitglied der Kammer ist,

2. das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und

3. den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.