Der Gesetzentwurf führt eine Zusammenschaltungspflicht für Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze ein. Die Vereinbarungen sind gegenüber der Regulierungsbehörde anzeigepflichtig; die Zusammenschaltungsentgelte marktbeherrschender Unternehmen unterliegen der Entgeltregulierung. Im Streitfall kann die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle die ,,technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Bedingungen für Zusammenschaltungen und Netzzugänge`` setzen.
Dies berührt das Kerngeschäft der Internet service provider, die ein Netz von Standleitungen unterhalten, mit anderen ISPs IP-Datenpakete austauschen und diese Leistung an ihre Kunden weitergeben. Das Gesetz klärt den zugrundeliegenden Öffentlichkeitsbegriff nicht hinreichend. Da es für nicht-öffentliche Netze keine Zusammenschaltungspflicht gibt, könnten sich Internet-Anbieter wie die Anbieter anderer Spezialdienste und -netze auf diese Weise aus dem Regelungsbereich des Telekommunikationsgesetzes zurückziehen. Solche Rückzugsbewegungen billigt zum Beispiel die Monopolkommission (1996, 11) ausdrücklich: ,,Es gibt geschlossene Benutzergruppen, die gerade deshalb effizient sind, weil nicht jeder Außenstehende Zugang hat.`` Diese Situation entspricht aus regulationstheoretischer Sicht einem klassischen Dilemma:
Diese Probleme stellen sich gleichermaßen auch für andere Netzwerke: Ob Netze einen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Status erhalten, ist ein Problem, daß im Prinzip auf jeder Schicht von neuem entschieden werden kann. Und es sind nicht nur Zusammenschaltungs-Vorschriften, sondern genauso mögliche Universaldienst-Verpflichtungen und Fragen der Preiskontrolle, die vom Status abhängen.