Der Gesetzentwurf führt eine Zusammenschaltungspflicht für Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze ein. Die Vereinbarungen sind gegenüber der Regulierungsbehörde anzeigepflichtig; die Zusammenschaltungsentgelte marktbeherrschender Unternehmen unterliegen der Entgeltregulierung. Im Streitfall kann die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle die ,,technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Bedingungen für Zusammenschaltungen und Netzzugänge`` setzen.
Dies berührt das Kerngeschäft der Internet service
provider, die ein Netz von Standleitungen unterhalten, mit anderen
ISPs IP-Datenpakete austauschen und diese Leistung an ihre Kunden
weitergeben. Das Gesetz klärt den zugrundeliegenden
Öffentlichkeitsbegriff nicht hinreichend. Da es für
nicht-öffentliche Netze keine Zusammenschaltungspflicht gibt,
könnten sich Internet-Anbieter wie die Anbieter anderer
Spezialdienste und -netze auf diese Weise aus dem Regelungsbereich des
Telekommunikationsgesetzes zurückziehen. Solche
Rückzugsbewegungen billigt zum Beispiel die Monopolkommission (1996, 11) ausdrücklich: ,,Es gibt
geschlossene Benutzergruppen, die gerade deshalb effizient sind, weil
nicht jeder Außenstehende Zugang hat.`` Diese Situation entspricht aus
regulationstheoretischer Sicht einem klassischen Dilemma:
Diese Probleme stellen sich gleichermaßen auch für andere Netzwerke: Ob Netze einen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Status erhalten, ist ein Problem, daß im Prinzip auf jeder Schicht von neuem entschieden werden kann. Und es sind nicht nur Zusammenschaltungs-Vorschriften, sondern genauso mögliche Universaldienst-Verpflichtungen und Fragen der Preiskontrolle, die vom Status abhängen.