Die Preise marktbeherrschender Unternehmen der Telekommunikation sollen im heutigen Monopolbereich bis auf weiteres vor Markteinführung genehmigungspflichtig sein; gegen die Preise ihrer übrigen Dienste darf die Regulierungsbehörde Widerspruch einlegen. Quersubventionen durch Aufschläge, Abschläge oder Preisdifferenzierungen sind marktbeherrschenden Unternehmen explizit untersagt. Der Gesetzentwurf schreibt damit die derzeitige Praxis des Regulierungsrats fort; auch de facto dürfte das Instrumentarium der Entgeltregulierung weiterhin ausschließlich gegen die Deutsche Telekom zum Einsatz kommen.
Wie mit der Festlegung des Universaldienstes wird auch mit der Preiskontrolle nicht nur das Verbraucherinteresse verhandelt, sondern zugleich über die Durchsetzungschancen von many-to-many-Diensten und -Medien entschieden. Nicht zuletzt dies hat bereits zu einer neuen Politisierung dieser Regulierungsentscheidungen geführt. Bereits im Herbst des vergangenen Jahres protestierten online-Dienste gegen die neue Tarifstruktur der Telekom, die dem online-Geschäft enge Grenzen zu setzen droht.
Das Regulierungsinstrument der Preiskontrolle steht auf diese Weise in Gefahr, zum Mittel der anstehenden Verteilungskämpfe zwischen Infrastruktur- und Inhaltsanbietern zu werden.