DEUTSCHE GESETZEABFG |  § 1
 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

[ > § 1a ]

§ 1 Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist. Bewegliche Sachen, die der Besitzer der entsorgungspflichtigen Körperschaft oder dem von dieser beauftragten Dritten überläßt, sind auch im Falle der Verwertung Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe oder erzeugte Energie dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden.

(2) Die Abfallentsorgung umfaßt das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) und das Ablagern von Abfällen sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für

1. die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz,

 nach dem Fleischbeschaugesetz,
 nach dem Tierseuchengesetz,
 nach dem Pflanzenschutzgesetz
 und

nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu beseitigenden Stoffe,

2. Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes,

3. Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben anfallen, mit Ausnahme der §§ 5a, 12, 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 5a und der sich hierauf beziehenden Bußgeldvorschriften,

4. nicht gefaßte gasförmige Stoffe,

5. Stoffe, die in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden,

6. Stoffe, ausgenommen die von den §§ 2 Abs. 2 und 3, 5, 5a und 15 erfaßten, die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden,

7. Stoffe, ausgenommen die von den §§ 2 Abs. 2 und 3, 5, 5a und 15 erfaßten, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden, sofern dies den entsorgungspflichtigen Körperschaften nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen,

8. das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.