DEUTSCHE GESETZEABFG |  § 5
 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

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§ 5 Autowracks

(1) Auf Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks dienen, finden die Vorschriften über Abfallentsorgungsanlagen Anwendung.

(2) Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, gelten als Abfall, wenn keine Anhaltspunkte dafür sprechen, daß sie noch bestimmungsgemäß genutzt werden oder daß sie entwendet wurden, und wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.