DEFO am FB Jura - Sonstiges | |||||||
Wir veröffentlichen auszugsweise das Gutachten des Wissenschaftsrats vom 12. Mai 2000 - genauer gesagt die "Stellungnahme zur Strukturplanung der Hochschulen in Berlin". Den Abschnitt zu den juristischen Fachbereichen veröffentlichen wir zum allergrößten Teil, wobei wir lediglich - und auch nur auch aus Platzgründen - auf die Abschnitte zu HU, TU und Universität Potsdam verzichtet haben. Das komplette Gutachten kann bei uns im Raum eingesehen werden und ist auch als Datei erhältlich.
Sowohl an der Freien Universität als auch an der Humboldt-Universität bestehen voll ausgebaute, selbständige Fakultäten (Fachbereiche), die im Studiengang "Rechtswissenschaft" für die Erste Juristische Staatsprüfung auszubilden haben. An der Technischen Universität gibt es keinen selbständigen juristischen Studiengang; es werden vielmehr Serviceleistungen für andere Studiengänge und Fachbereiche erbracht. Der FB Rechtswissenschaft der FU Berlin sieht seine Schwerpunkte vor allem im Bereich der Grundlagenfächer, auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie im Internationalen Recht. Daneben werden aber auch das Öffentliche Recht und das Strafrecht genannt. Zusätzlich werden neben den erwähnten drei primären Schwerpunktbereichen auch das Sozialrecht, das Verfassungsrecht, das Verfassungs- und Verwaltungsprozeßrecht sowie einige strafrechtliche Agenden hervorgehoben. Schließlich sollen nach dem Strukturplan des FB Rechtswissenschaft zukünftig "folgende Schwerpunkte in Forschung und Lehre profilbildend werden": Internationales Recht, Arbeitsrecht, bestimmte Teile des Wirtschaftsrechts, Steuerrecht, Umweltrecht.
(1) Zu den UniversitätenDer Wissenschaftsrat anerkennt die Beteiligung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität an fächerübergreifenden Studiengängen, das Angebot neuer Studiengänge und die erfolgreiche Teilnahme von Studierenden an internationalen Wettbewerben. Diese Aktivitäten verdienen Unterstützung und sollten insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzung der Internationalität fortgesetzt und intensiviert werden. Profilbestimmende und im Ansatz wirklich fachübergreifende Schwerpunktbildungen erkennt der Wissenschaftsrat im Internationalen Recht, im Wirtschaftsrecht und zum Teil im Grundlagenbereich. Im übrigen vermißt der Wissenschaftsrat jedoch eine konsistente Struktur- und Entwicklungsplanung. Vor allem aber fallen Widersprüche auf. So wird z. B. das Sozialrecht als gegenwärtig profilbestimmend erwähnt, zukünftig hingegen soll es keine Rolle spielen; bei dem Umweltrecht verhält es sich (abgesehen vom Umweltvölkerrecht) umgekehrt; und schließlich wird das "Wirtschaftsrecht im weitesten Sinne des Wortes" gegenwärtig als profilbildend ausgewiesen, während in der Perspektive nur noch ein Teilbereich (Wettbewerbsrecht, Kartellrecht und Energierecht) herausgestellt wird. Insgesamt fehlt es bislang offensichtlich dem Fachbereich Rechtswissenschaft an einer konzeptionell durchdachten sowie mittel- und langfristig angelegten Strukturplanung. (2) Zur KooperationFragen zur Kooperation stellen sich mit Blick auf die an den Berliner Universitäten vertretene Rechtswissenschaft aus der Sicht des Wissenschaftsrates in mehrfacher Hinsicht. Zunächst geht es darum, den an allen Hochschulen zu vollziehenden Stellenabbau dergestalt aufzufangen, daß bezüglich der Lehre nicht unvertretbare Lücken im Pflichtfach- und im Wahlfachbereich auftreten; Kooperation gewinnt insoweit eine entlastende Wirkung. Sodann kann die Zusammenarbeit dazu genutzt werden, die jeweiligen Schwerpunkte besser aufeinander abzustimmen; Kooperation dient insoweit auch der Akzentuierung in der Forschung und empfängt von daher eine profilbildende Funktion. Schließlich darf die fachübergreifende Lehre und Forschung nicht aus dem Auge verloren werden; Kooperation wirkt insoweit integrierend und eröffnet interdisziplinäre Perspektiven. Besonders hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang das gemeinsam von FU, HU und TU getragene Europäische Zentrum für Staatswissenschaft und Staatspraxis sowie das Institut für Europäisches Verfassungsrecht, das von FU und HU getragen wird. In alle diese Überlegungen kann die Universität Potsdam (UP) einbezogen werden. Der Wissenschaftsrat hat insgesamt den Eindruck gewonnen, daß es zwar ein beachtliches Kooperationspotential gibt, daß die Kooperationsbemühungen bislang jedoch nicht sonderlich ausgeprägt sind und auch der Kooperationswille zu wünschen übrig läßt. Auf dem Gebiet der Lehre fehlte es bislang an institutionalisierten Absprachen. Absichtsbekundungen der FU und HU für eine verstärkte Zusammenarbeit bezogen sich vornehmlich auf die Wahlfachveranstaltungen. Nicht überzeugend ist der in der Anhörung der Fachvertreter gegebene Hinweis, wegen etlicher Parallelbesetzungen von Professuren an der FU und der HU sei eine Abstimmung kaum möglich, und im übrigen müsse eine sog. Nebenhörervereinbarung getroffen werden. Nach Auffassung des Wissenschaftsrats sollten sich entsprechende verfahrenstechnische Hürden mit dem notwendigen Willen zur Zusammenarbeit überwinden lassen. Der Wissenschaftsrat vermißt in diesem Zusammenhang ein gemeinsames Bewußtsein beider Universitäten für das Gestaltungspotential, das eine kritische Masse von 47 Professoren an beiden Fakultäten bietet. Anders ist kaum verständlich, daß Gebiete wie das nationale Öffentliche Recht, das Strafrecht, weite Teile des Zivilrechts, zum Teil auch das Abgabenrecht und das Sozialrecht ohne besonderes Profil bleiben. Dieser Eindruck weist auf deutliche Kooperationsdefizite hin. Mit Erstaunen nimmt der Wissenschaftsrat darüber hinaus zur Kenntnis, daß zukunftsweisende Kooperationsbemühungen der Fakultäten und des Landes nicht zum Erfolg geführt werden. So wurde beispielsweise die Einführung des universitären Studiengangs eines "Einheitsjuristen mit wirtschaftlichem Profil" durch Kooperation von FU, HU und TU trotz Befürwortungen seitens des Justizprüfungsamtes und der zuständigen Senatsverwaltungen mit dem Argument zurückgestellt, daß permanente Umstrukturierungsplanungen dem entgegengestanden hätten. Dies ist aus Sicht des Wissenschaftsrates besonders bedauerlich, zumal bei der an den Berliner Hochschulen vorhandenen wirtschaftsrechtlichen Kompetenz eine substantiell unterfütterte Profilschärfung möglich gewesen wäre und immer noch möglich ist. Was schließlich die erwünschte Kooperation mit der Universität Potsdam betrifft, werden Schwierigkeiten in den Vordergrund gerückt anstatt die Chancen zu suchen. Kooperation kann nicht verordnet werden. Der Wissenschaftsrat ist allerdings der Meinung, daß eine gewisse Institutionalisierung Voraussetzungen schaffen kann, um wissenschaftliche Kooperation zu ermöglichen, zu erleichtern und zu fördern. Das "Europäische Zentrum für Staatswissenschaft und Staatspraxis" könnte dafür - nach Überwindung der internen Schwierigkeiten - ein gutes Beispiel sein. Auch das "Institut für Europäisches Verfassungsrecht" bietet insoweit einen interessanten Ansatz, der sogar fächerübergreifend (z.B. mit der Politikwissenschaft) ausgebaut werden könnte. Der Wissenschaftsrat hat insgesamt den Eindruck gewonnen, daß es - bislang jedenfalls - in der Rechtswissenschaft ebenso wie in zahlreichen anderen Fachgebieten an der notwendigen Kooperationsbereitschaft fehlt, um die Potentiale für eine zukunftsweisende Zusammenarbeit zu nutzen. Diese Erkenntnis ist um so gravierender, als sie die Frage aufwirft, was Absichtsbekundungen angesichts nicht eingelöster früherer Versprechungen wert sind. So hatte die LHSK generell für eine weitgehende Kompatibilität der Studienordnungen an Berliner Universitäten plädiert und sich insbesondere für die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und Leistungsnachweisen sowie für kompensatorische und ergänzende Studienangebote zwischen den Hochschulen und schließlich für praktikable Regelungen für sog. Nebenhörer ausgesprochen. Speziell für die in Berlin vertretene Rechtswissenschaft hat die LHSK bei der Schwerpunktbildung eine Abstimmung zwischen FU und HU sowie mit der UP eingefordert. Schon damals hatte die FU erklärt, ihre Planungen auf diejenigen der HU und der UP abstimmen und insbesondere im Wahlfachbereich kooperieren zu wollen. Und die von der LHSK für die Rechtswissenschaft angeregte "alsbaldige Aufnahme von Gesprächen über mögliche Spezialisierungen" zwischen FU, HU und UP ist in dem intendierten Sinne offenbar bis heute eine weithin folgenlose Empfehlung geblieben. Vor diesem Hintergrund begrüßt es der Wissenschaftsrat ausdrücklich, daß die juristischen Fakultäten der HU und der FU nunmehr aufgrund einer Nebenhörervereinbarung die an der jeweils anderen Fakultät erbrachten Studienleistungen anerkennen.
Der Wissenschaftsrat hält es - wie seinerzeit die LHSK - für angezeigt, auch und gerade in der Rechtswissenschaft auf die Chance zur "Schaffung einer integrierten Gesamtberliner Hochschullandschaft" zu setzen. Dabei muß die Perspektive darauf gerichtet sein, bei einem im Kernbereich notwendigerweise identischen Fächerangebot dennoch zu einer unterscheidbaren Profilbildung zu gelangen. Der Wissenschaftsrat sieht, daß die Gestaltung des Studiengangs Rechtswissenschaft dem staatlichen Recht zur Juristenausbildung unterliegt, das damit zugleich in erheblichem Maße die Denomination der Professuren steuert. Gleichwohl kann es bei einer übergreifenden Sichtweise, einer Konzentration der Kräfte und einer sachorientierten Kooperation gelingen, bei immerhin insgesamt (d.h. einschließlich der TU) 49 Professuren zu einem breiten Ausbildungsangebot und Forschungsfeld, zu hohen Standards in Lehre und Forschung sowie zu sinnvollen Schwerpunktbildungen zu gelangen. Die folgenden Aussagen konzentrieren sich auf übergreifende Empfehlungen. (1) Stellenausstattung und FakultätsstrukturenDie These des zuständigen Fachbereichs der TU, nach Gesprächen mit der FU und der HU erscheine es nicht möglich, den benötigten rechtswissenschaftlichen Service für die Wirtschaftswissenschaften von einer dieser Universitäten zu beziehen, ist allenfalls Ausdruck von Kooperationsunwilligkeit, nicht jedoch von unüberwindbaren Hindernissen. An der FU besteht zwischen der Rechtswissenschaft und den Wirtschaftswissenschaften eine intensive und ausbaufähige Kooperation. So erbringen Hochschullehrer des FB Rechtswissenschaft für Studierende der Wirtschaftswissenschaften sowohl im Grundstudium als auch im Hauptstudium erhebliche Serviceleistungen; umgekehrt ist geplant, wirtschaftswissenschaftliche Lehrveranstaltungen für Juristen ins Leben zu rufen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Wissenschaftsrat, die speziellen juristischen Serviceangebote für Studierende der Wirtschaftswissenschaften in Berlin an der FU zu konzentrieren. Von dieser Bündelung der Kräfte könnte im übrigen auch die HU profitieren, an der Studierende der Wirtschaftswissenschaften, die "Recht" im Wahlfach nehmen, offenbar lediglich die regulären juristischen Veranstaltungen besuchen können. Der Wissenschaftsrat empfiehlt deshalb, die beiden an der TU nicht mehr benötigten wirtschaftsrechtlichen Professuren dem FB Rechtswissenschaft der FU zuzuweisen. Dadurch wird - erstens - die Mehrbelastung an der FU (zugunsten der TU, aber ggf. auch der HU) aufgefangen. Sodann kann - zweitens - die von der Universitätsspitze erzwungene Ausweisung einer C4- Stelle für Osteuroparecht (anstelle der bislang vorgehaltenen Professur für Handels- und Gesellschaftsrecht mit Bilanzrecht) kompensiert werden. Und schließlich könnte - drittens - die unlängst vorgenommene Strukturverschiebung zu Lasten des Öffentlichen Rechts ausgeglichen werden, wenn der FB Rechtswissenschaft über zwei weitere Professuren im zivilrechtlich geprägten Wirtschaftsrecht verfügt, zumal das nationale Öffentliche Recht an der FU dringend der Profilbildung bedarf. (2) Fächerspektrum und disziplinäre AusrichtungAngesichts der staatlichen Vorgaben zur Juristenausbildung ist es unvermeidlich, daß juristische Fakultäten in einem relativ großen Kernbereich identische oder doch sehr ähnliche Lehrangebote machen. Dies prägt das an einer Fakultät vorzuhaltende Fächerspektrum und infolgedessen die Ausrichtung der Professuren. Die Konsequenz hieraus ist vielfach, daß nur außerhalb jenes Kernbereichs Möglichkeiten zu einer erkennbaren Profilierung bestehen. Der Wissenschaftsrat ist der Auffassung, daß in Berlin bei 49 Juraprofessuren günstigere Voraussetzungen als andernorts bestehen, um sowohl ein breites Fächerspektrum abdecken als auch notwendige Schwerpunktbildungen vorhalten zu können: Konzept der Duplizität: Das Konzept der Duplizität sollte in Zukunft nur dort, wo es wegen der Pflichtveranstaltungen und der hohen Zahl von Studierenden erforderlich ist, gepflegt werden. Die bestehenden Überschneidungen im Wirtschaftsrecht und im Internationalen Recht sind angesichts der Bedeutung der Materien hinzunehmen. Verbreiterung der Schwerpunktbildung: Es ist wenig befriedigend, daß wichtige Gebiete des Rechts in Berlin von der Schwerpunktbildung in der Strukturplanung ausgeblendet bleiben. Dies gilt etwa für weite Bereiche des Zivilrechts, für das Strafrecht, für das nationale Öffentliche Recht oder für das Sozialrecht. Bei 49 Professuren ist es möglich, auch insoweit strukturelle Akzente zu setzen. Konzentration der Kräfte: Dies setzt allerdings eine Konzentration der Kräfte voraus. Dafür bietet sich zunächst der Wahlfachbereich an; es ist nicht erkennbar, daß z. B. das Umweltrecht sowohl an der FU als auch an der HU zum Schwerpunkt avancieren muß. Konzentrationsmöglichkeiten bestehen auch im Pflichtfachbereich. Hinsichtlich der Grundlagen des Rechts (§ 5 Nr. 1 JAO) sollten FU und HU zu einer Koordinierung gelangen; für die Rechtsgeschichte (§ 5 Nr. 2 JAO) ist vorstellbar, daß FU und HU mit zwei gut ausgestatteten Lehrstühlen - in einem Institut zusammengefaßt und an einer der Universitäten lokalisiert - auskommen. Dadurch entstünde im übrigen zusätzliche "Manövriermasse". Spezialisierung der Fakultäten: Eine Konzentration der Kräfte schafft weitere Möglichkeiten der Akzentuierung, die bis tief in den Pflichtfachbereich hineinragen. So könnte z. B. eine der beiden Fakultäten (in Forschung und Lehre) das Arbeits- und Sozialrecht besonders pflegen, die andere Fakultät das Familien- und Erbrecht. Vergleichbare Spezialisierungen ließen sich z. B. auch im Verwaltungsrecht oder im Strafrecht entwickeln. Der Wissenschaftsrat empfiehlt vor diesem Hintergrund, das juristische Fächerspektrum an FU und HU sowie die jeweilige disziplinäre Ausrichtung kritisch zu überprüfen. Die partielle Neustrukturierung, Abgrenzung und Koordinierung schafft nicht nur Synergieeffekte, sie bietet auch das Potential, interessante und zukunftsweisende Überlegungen zu verwirklichen. Dies gilt etwa für den Studiengang "Einheitsjurist mit wirtschaftsrechtlichem Profil" oder für den Magisterstudiengang "Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht" sowie für Ansätze zur Schwerpunktsetzung im Medienrecht, die ausgebaut werden könnten. (3) Abgestimmte Struktur- und EntwicklungsplanungDer Wissenschaftsrat hält es für unabdingbar, daß die juristischen Fakultäten aussagekräftige, periodisch fortzuschreibende Struktur- und Entwicklungspläne erarbeiten, die aufeinander abgestimmt sind. Nur auf diesem Wege können sinnvolle Fakultätsstrukturen, ein koordiniertes Fächerspektrum und eine abgestimmte fachliche Ausrichtung erreicht werden. Inkonsistenzen in der jeweiligen Fakultätsplanung, Zufälligkeiten in der künftigen Fakultätsstruktur und mehr oder weniger beliebige Schwerpunktsetzungen sollten unter allen Umständen vermieden werden. Die sorgfältig betriebene Struktur- und Entwicklungsplanung ist im Ergebnis zu einem konsistenten Gesamtkonzept zu verdichten. (4) KooperationDie Intensivierung und Extensivierung der Forschung setzt - ebenso wie eine verbesserte Koordination der Lehre - eine nachhaltige Verbesserung der Kooperation voraus. Der anzumahnende Ausbau der Kooperation betrifft zunächst das Verhältnis der beiden juristischen Fakultäten in Berlin, erstreckt sich sodann auf "Nachbar"fakultäten, bezieht ferner außeruniversitäre Zentren und Institute ein und umfaßt schließlich auch die Beziehungen zur Universität Potsdam (UP). Auf dem Gebiet der Sozialwissenschaften gibt es in der Lehre Beispiele für gut entwickelte Kooperationsbeziehungen. Es besteht dort die Möglichkeit, Lehrveranstaltungen in den Studiengängen anderer Hochschulen zu belegen und Scheine zu erwerben. Attraktive Angebote und Schwerpunkte der verschiedenen Universitäten können kombiniert werden und werden nach Auskunft der Fachvertreter inzwischen intensiv genutzt. Ferner sind an Kolloquien verschiedener Lehrstühle Wissenschaftler und Studierende der Berliner Universitäten und der UP sowie sonstiger Einrichtungen beteiligt. Dies sind Ansätze, die einer Kooperation auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft Impulse geben könnten: Lehre:Auf die Kooperation von FU und HU mit dem Land im Bereich einer Neuregelung der Wahlfachzuordnung sowie möglicher Akzentuierungen im Pflichtfachbereich ist bereits hingewiesen worden. Im übrigen sollte eine Abstimmung der Studienpläne zwischen FU und HU vorgenommen werden. Der Wissenschaftsrat begrüßt ausdrücklich die am Fachbereich Rechtswissenschaft der FU durch die neue Studienordnung eingeleiteten Reformschritte. Notwendig wäre indes die Koordinierung mit der HU. Forschung: Daß die Kooperationsmöglichkeiten zwischen FU und HU auf dem Gebiet der Forschung noch lange nicht ausgeschöpft sind, ist ebenfalls bereits deutlich gemacht worden. Beteiligung an überuniversitären Zentren, gemeinsame Projekte, Einbeziehung der Nachbardisziplinen sind einige Merkposten, denen weitere hinzugefügt werden können. Berufungspolitik:Bei der Berufungspolitik sind die Fakultäten grundsätzlich selbständig. Bei auftretenden Lücken im Wahlfachbereich soll es künftig Bemühungen geben, durch wechselseitige Informationen die Defizite im Berliner Hochschulbereich so weit wie möglich abzubauen. Nach Auffassung des Wissenschaftsrates genügt das nicht. Bei abgestimmten Struktur- und Entwicklungsplänen muß eine striktere Zusammenarbeit organisiert werden, um das Konzept der "Duplizität" nicht zu sehr zu strapazieren.
Eine ernsthaft betriebene Kooperation kann der Profilbildung und vor allem der Profilschärfung dienen. Eigene Stärken und Schwächen der jeweiligen Fakultät werden besser sichtbar, "unbesetzte", "besetzte" und "doppelt besetzte" Schwerpunktbereiche werden bewußt, neben dem ohnehin bestehenden Wettbewerb kann stärker der notwendigen Komplementarität des Angebots in Forschung und Lehre Rechnung getragen werden. (erschienen im DEFO-Info Nr. 42 vom WS 2000) |
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